17.03.2020
Sehr geehrte Damen
und Herren,
das
neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet.
Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Dabei ist darauf zu achten, dass der Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht beeinträchtigt wird.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt,
dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit
und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist. Insbesondere können Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2
geschlossen werden. Als weniger einschneidende Maßnahmen ist hiernach auch die
Anordnung zulässig, dass in den Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 der Unterricht
bzw. die Betreuungsangebote entfallen.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2
Nr. 1 IfSG, der sich in Rheinland-Pfalz derzeit stark verbreitet. In nahezu allen
Landkreisen wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.
Nach bisherigem Sachstand sind in Deutschland immer mehr Einrichtungen
nach Ziff. 1 und 2 von der Krankheit COVID-19 betroffen. In den Einrichtungen
nach Ziff. 1 und 2 besteht erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der
Fortsetzung entsprechender Infektionsketten.
Wenn bereits Infektionsketten in Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2
bestehen, ist eine Ausbreitung dort nur noch schwer einzudämmen, ohne eine Schließung
der betroffenen Einrichtung vorzunehmen.
Da nach der derzeitigen Datenlage von einem weiteren Anstieg der COVID-19
Fälle auszugehen ist und die weitere geographische Ausbreitung wahrscheinlich
wird, ist davon auszugehen, dass zunehmend Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2
betroffen sein werden.
Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an
COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, wahrscheinlich auch ohne
Symptome zu zeigen, Überträger von SARS-CoV-2 sein.
Das Einhalten einer disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig vom
Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf
daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch
Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an
betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen
sichergestellt werden.
Es kann schon räumlich in den Einrichtungen nach Ziff. 1 und 2 keine
lückenlose Überwachung gewährleistet werden.
Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Einrichtungen
nach Ziff. 1 und 2 ausbreiten, besonders hoch. Somit ist zu erwarten, dass
immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Durch die infizierten
Kinder erfolgt ein entsprechender Eintrag in die Familien und andere
Lebensbereiche. Auf diesem Wege erfolgt sowohl ein weiterer Infektionsdruck auf
die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) als auch auf die vulnerablen, höheren
Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besonders
zu schützen.
Aus den oben genannten Gründen ist zur Verlangsamung des
Infektionsgeschehens in Rheinland-Pfalz und zum Schutz vulnerabler Gruppen ein
Entfallen des Unterrichts und der regulären Betreuungsangebote in Einrichtungen
nach Ziff. 1 und 2 bis zum 19. April 2020 (Ende der Osterferien) geboten.
Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für insgesamt fünf Wochen
unterbunden. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19
verlangsamt. Durch eine Verzögerung der Ausbreitung kann zusätzlich eine
stärkere Entkopplung von der Influenzawelle erreicht werden. Somit können die
zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren
Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden
werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz. Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die
vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt,
um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder und
Jugendlichen, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten
demgegenüber zurück. Die geänderten tatsächlichen Verhältnisse machen diese
Allgemeinverfügung erforderlich.
Zu Nr. 1:
Nach Nr. 1 entfallen an allen Schulen im Landkreis Alzey-Worms der
Unterricht und die sonstigen regulären Schulveranstaltungen. Schülerinnen und
Schüler sind von der persönlichen Anwesenheit am Unterricht und an jeglichen
sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.
Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst. Gleiches gilt für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulverwaltung.
Zu Nr. 2:
Die Übertragungsgefahr in Kindertageseinrichtungen ist besonders hoch.
Die Personensorgeberechtigten dürfen die betreffenden Kinder nicht in die
Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger geltend
machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit
eingeschränkt.
Zu Nr. 3:
Die Regelung in Nr. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass in bestimmten
Fällen die Einrichtung von Betreuungsangeboten erforderlich ist.
Zu Nr. 4:
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist
die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.
Zu Nr. 5:
Zuwiderhandlungen sind gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Die Anordnung stellt eine Maßnahme
nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG dar.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur
Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige
Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
zuständig.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28
Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit
keine aufschiebende Wirkung.
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als
bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976,
308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Postanschrift: Postfach 13
60, 55221 Alzey, Hausanschrift: Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey, oder durch
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] an: signatur@alzey-worms.de einzulegen.
Die
Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss des
Landkreises Alzey-Worms gewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Sippel
Landrat
[1] Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI.
EU Nr. L 257 S. 73)
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey