17.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
das
neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet.
Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen für vorerkrankte, ältere und im weitesten
Sinne pflegebedürftige Menschen notwendig.
Nach
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende
Allgemeinverfügung erlassen:
Begründung
Das
neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet.
Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen für vorerkrankte, ältere und im weitesten
Sinne pflegebedürftige Menschen notwendig. Diese Anordnung ist gemäß § 28 Abs.
3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Zur Begründung im
Einzelnen:
Zu
Nr. 1: Nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen
Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener
krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Für
reiserückkehrende Besucherinnen und Besucher aus Risikogebieten wird für den
durch die Inkubationszeit definierten Zeitraum von 14 Tagen nach Ankunft aus
einem der fraglichen Gebiete und für Besucherinnen und Besucher, die
Kontaktpersonen der Kategorien I und II sind, ein Verbot zum Betreten der in
den Buchstaben a) bis j) definierten Einrichtungen ausgesprochen. Bereits
infizierte Personen dürfen die unter Buchstaben a) - j) genannten Einrichtungen
erst dann wieder betreten, wenn der Wegfall der Erkrankung ärztlich bestätigt
wurde.
Kontaktpersonen
der Kategorien I und II sind Personen mit einem Kontakt zu einem bestätigten
Fall von COVID-19 ab dem 2. Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei diesem
Fall nach der Definition des RKI. Ihnen wird grundsätzlich nahegelegt, Kontakte
zu anderen Personen zu meiden. Damit die medizinische Versorgung weiterhin
gewährleistet werden kann, gilt das Verbot nur für Kontaktpersonen, die
Besucherinnen und Besucher sind.
Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u. a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, so dass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts in einem im Sinne der Nr. 1 beschriebenen Gebietes vom RKI festgestellt worden ist.
Kein
Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird bei kurzzeitiger
Anwesenheit in einem Risikogebiet außerhalb einer geschützten Umgebung (etwa im
eigenen Kfz) angenommen, selbst wenn hiermit Kontakte mit der einheimischen
Bevölkerung verbunden waren. Als kurzzeitig gelten etwa Zwischenstopps auf der
Durchreise von bis zu 15 Minuten Dauer, wie sie in der Regel bei einem bloßen
Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause im Rahmen der
Durchreise gegeben sein können.
Aktuell
erhöhen sich täglich die Zahlen derer, die nachweislich am neuen Coronavirus
SARS-CoV-2 erkrankt sind und auch die Zahl der begründeten Verdachtsfälle
steigt an. Es ist daher davon auszugehen, dass die zugrundeliegenden
Infektionsketten weit verzweigt sind und es auch eine größere Zahl infizierter
Personen gibt, die asymptomatisch sind, da man eine Ansteckung oft gar nicht
bemerkt, weil diese ohne Symptome verläuft. Die häufigen Symptome können auch
für eine Erkältung oder einen grippalen Infekt gehalten werden. Es ist daher
möglich, dass Besucherinnen und Besucher, die gar nicht wissen, dass sie krank
sind oder ihre Symptome nicht in den Zusammenhang mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 bringen bzw. verharmlosen, besonders vulnerable Personen anstecken
können.
Die
Beachtung allgemeiner Hygieneregeln ist bei dem erheblich gefährdeten
Personenkreis in den betroffenen medizinischen Einrichtungen und
vollstationären Einrichtungen der Pflege und für Personen mit Behinderungen
nicht ausreichend und kann zudem leicht missachtet werden.
Es
besteht damit eine konkrete Gefahr für diesen Personenkreis, durch
Besucherinnen und Besucher angesteckt zu werden. Bei unbeschränktem Zugang von
Besucherinnen und Besuchern würden bei dem aktuell erhöhten Risiko, dass die
Besucher an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
eine Verletzung eines geschützten Rechtsguts, hier die Gesundheit bzw. das
Leben von deutlich gefährdeten Personengruppen, geschehen, wenn weiterhin ohne
Beschränkungen alle Besucherinnen und Besucher zugelassen werden. Die
Verbreitung des Virus würde zudem vorangetrieben werden.
Um
einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten, darf jede Patientin, jeder
Patient, Bewohnerin, Bewohner oder Betreute nur eine Besucherin oder einen
Besucher, die nicht zu dem in Nr. 1, Satz 1, 1. Halbsatz genannten
Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen.
Zu
Nr. 1 Buchst. a):
In
den voll- und teilstationären medizinischen Einrichtungen werden vielfach
Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders
schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders
vulnerablen Personengruppen stellt die Beschränkung des Zugangs eine geeignete
und erforderliche Schutzmaßnahme dar. Neben der Vermeidung von Einträgen des
Erregers wird auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das
Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert.
Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch
zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei.
Zu
Nr. 1 Buchst. b):
Es
gelten dieselben Überlegungen wie zu Buchst. a). Hinzu kommt folgender Faktor:
In vollstationären Einrichtungen der Pflege werden vielfach ältere Personen
betreut, die zu den Risikogruppen gehören und durch eine Infektion mit dem
neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären.
Zu
Nr. 1 Buchst. c):
Es
gelten dieselben Überlegungen wie zu Buchst. a) und b). Auch in vollstationären
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden vielfach Personen betreut,
die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise
gesundheitlich gefährdet wären. Eine
Definition der Risikogruppe finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html
Zu
Nr.1 Buchst. d) -g)
In
betreuten Wohngruppen werden vielfach Personen betreut, die durch eine
Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet
sind. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die
Beschränkung des Zugangs eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme dar.
Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird auch die medizinische
Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen
Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten
medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der
Versorgungskapazitäten bei.
Bei
Menschen mit Behinderungen ist nicht jeder Personenkreis betroffen, sondern.
lediglich die, die zu dem vulnerablen Personenkreis gehören. Eine Definition
dieses Personenkreises ist hier abzurufen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html
Zu
Nr.1 Buchst. h) und i)
Dieser
Personenkreis ist mit dem Personenkreis unter Buchst.b.) vergleichbar.
Der
Personenkreis unter Buchstabe h) unterscheidet sich oftmals nicht von dem
Personenkreis in vollstationären Einrichtungen. Ausschlaggebend für die
Einordnung ist die vertragliche Konstruktion des Trägers, die eine höhere
Wahlfreiheit der Bewohnerinnen und Bewohner zulässt.
Der
Personenkreis unter Buchst. i) unterscheidet sich lediglich durch Aufenthaltsdauer
von dem des Buchst. b). Da die Aufenthaltsdauer aber bis zu drei Monaten
betragen kann, ist die Gefährdungslage dieses Personenkreises vergleichbar.
Zu
Nr.1 Buchst. j)
Die
Wohnangebote der Auffangnorm nach dem LWTG kann auch von einem Personenkreis
bewohnt werden, der vulnerabel im Sinne der Definition der Buchst. d) - g) ist.
Daher muss für diesen Personenkreis ebenfalls ein erhöhter Schutzbedarf gelten.
Zu
Nr. 2:
Um
besonderen Situationen, z. B. bei Kindern, im Notfall, in palliativen
Situationen oder in der Versorgung von Sterbenden, Rechnung tragen zu können,
können die Einrichtungen Ausnahmen zulassen. Hierbei können sie Auflagen
besonders hinsichtlich Hygiene oder Besuchszeiten zulassen. Diese müssen
sicherstellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in
den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
Die
Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des
IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Die
Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3
IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine
aufschiebende Wirkung.
Zu
Nr. 3:
Zuwiderhandlungen
sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§
73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG) und bei vorsätzlicher Handlung und dadurch
der Verbreitung des Erregers gemäß § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28
Abs. 1 Satz 1 IfSG dar.
Zu
Nr. 4:
Die
Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt
gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in
Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist nicht befristet, wird aber
bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Postanschrift: Postfach 13
60, 55221 Alzey, Hausanschrift: Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey, oder durch
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1]
an: signatur@alzey-worms.de einzulegen.
Die
Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss des
Landkreises Alzey-Worms gewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko
Sippel
Landrat
[1] Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI.
EU Nr. L 257 S. 73)
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey