17.03.2020
Das
neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet.
Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
erforderlich.
Nach
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende
Allgemeinverfügung erlassen:
Begründung
Vor
dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen
und der sehr dynamischen Entwicklung ist es erforderlich, weitere
kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik zu
unterbrechen. Die Maßnahmen des Erlasses sind zu einer weiteren Verzögerung der
Infektionsdynamik beizutragen.
Die
Kreisordnungsbehörden haben als zuständige Behörde im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen
zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 getroffen werden.
Durch
den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch
Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch
infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Rheinland-Pfalz grenzt an mehrere Risikogebiete bzw. besonders betroffene
Gebiete (im Norden Kreis Heinsberg, Nordrhein-Westfalen, im Süden an das
Departement Grand Est), in denen die Krankheit besonders häufig auftritt.
Bei
größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung
angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher
beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende
Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen
Menschenansammlungen regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der
Teilnehmenden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine
vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der
Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer zu gewährleisten sein.
Zu
Ziff. 1 - 5
Die
Maßnahmen sind erforderlich, da damit zu rechnen ist, dass hier eine Vielzahl
von Menschen aufeinandertreffen und eine weitere Übertragung der Krankheit
ermöglicht wird.
Um
die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die
in Ziffer 3 genannten Einrichtungen geöffnet bleiben. Dabei soll der Aufenthalt
zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs ermöglicht werden.
Zu
Ziff. 6
Regelmäßig
werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere
ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) in
nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet
werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durchweg
eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstaltung dem
Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.
Es
erscheint daher sachgerecht, von einer Durchführung von Veranstaltungen
abzusehen.
Der
Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er umfasst
sämtliche öffentliche und nicht-öffentliche Ansammlungen von Menschen an einem
gemeinsamen Ort. Der Erlass bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer
größeren Anzahl von Menschen.
Hierunter
fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Gemäß
der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2530) ermöglicht § 28 Abs. 1 IfSG die
Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Bei
Menschenansammlungen können Krankheitserreger besonders leicht übertragen
werden. Deshalb ist hier die Einschränkung von Freiheitsrechten in speziellen
Fällen gerechtfertigt.
Aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.
Die
Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des
IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Die
Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3
IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine
aufschiebende Wirkung.
Die
Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt
gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in
Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Postanschrift: Postfach 13
60, 55221 Alzey, Hausanschrift: Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey, oder durch
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1]
an: signatur@alzey-worms.de einzulegen.
Die
Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss des
Landkreises Alzey-Worms gewahrt.
Mit
freundlichen Grüßen
Heiko
Sippel
Landrat
[1] Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI.
EU Nr. L 257 S. 73)
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey