16.03.2020
Sehr geehrte Damen
und Herren,
das neuartige
Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet.
Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Fällen, häufig in
Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen.
Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und
ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu
unterscheiden.
Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird
folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Begründung.
Unter den
Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde
Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen
beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern
begünstigen.
Durch
den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch
Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch
infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Bei
größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung
angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher
beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende
Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen
regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Darüber
hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine vollständige und zuverlässige
Erfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der Teilnehmenden notwendigen
persönlichen Daten schwer zu gewährleisten sein.
Regelmäßig
werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere
ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) in
nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher
gewährleistet werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen
durchweg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstaltung dem
Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.
Die
Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des
IfSG und nach
§ 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.
Die
Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3
IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende
Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird
hingewiesen.
Bekanntmachungshinweise
Die
Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt
gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in
Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist nicht befristet, wird aber
bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Kreisverwaltung Alzey-Worms, Postanschrift: Postfach 13 60, 55221 Alzey,
Hausanschrift: Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey, oder durch E-Mail mit
qualifizierter elektronischer Signatur[1] an:
signatur@alzey-worms.de einzulegen. Die Frist wird auch
durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises
Alzey-Worms gewahrt.
Mit
freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heiko Sippel Landrat
[1] Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI.
EU Nr. L 257 S. 73)
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey