(Auszug aus der 18. CoBelVO):
(3) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem
Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 zugelassen werden, soweit dies im
Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.
(4) Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege
(einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), der Vorbereitung und Durchführung von
öffentlichen Wahlen, insbesondere von Wahlkreiskonferenzen und
Vertreterversammlungen, der Durchführung von Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte
Studiengänge, insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt
sind, sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 1
erlaubt. In der
Rechtspflege dienenden Einrichtungen (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien) und bei Zusammenkünften der Rechtspflege soll
grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards getragen werden. In den übrigen Fällen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(5) An Zusammenkünften von
Personen anlässlich Bestattungen
dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:
Über den Personenkreis nach
Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist,
dass die Personenbegrenzung* nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird. Es gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(6) An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der
Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung
notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen
teilnehmen:
Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(7) Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die
sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
*Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7:
(§ 1 Abs. 7) Soweit in dieser Verordnung eine
Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufs- oder
Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm
Verkaufs- oder Besucherfläche
b) mit einer Verkaufs- oder
Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine
Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm
übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder
Besucherfläche und
c) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001
qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm
Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu
einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder
Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person
pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
aufhalten darf (Personenbegrenzung).
Grundsatz:
(8)
Jede weitere Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum oder in angemieteten oder zur Verfügung
gestellten Räumen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags
und der Gebietskörperschaften untersagt.
Ausnahme:
(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
(9) Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Auszug
aus der 18. CoBeLVO:
(1)
Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren
Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich
sind, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig. Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Der Einsatz von Intrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
(2)
Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass
Infektionsketten für die Dauer von vier Wochen rasch und vollständig nachvollzogen
werden können. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt. Bei Zusammenkünften, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldeerfordernis einzuführen. Die Religions- und Glaubensgemeinschaften stellen durch Steuerung des Zutritts sicher, dass Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, vermieden werden. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt
hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
(3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantore, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben.
(4) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Auszug
aus der 18. CoBeLVO:
Grundsatz:
An Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen
dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:
Über
den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen,
wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung* nach § 1 Abs. 7
eingehalten wird. Es gilt
die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
*Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7:
(§ 1 Abs. 7) Soweit in dieser Verordnung eine
Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufs- oder
Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm
Verkaufs- oder Besucherfläche
b) mit einer Verkaufs- oder
Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine
Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm
übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder
Besucherfläche und
c) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001
qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm
Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu
einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder
Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person
pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
aufhalten darf (Personenbegrenzung).
Ausnahme:
(10)
Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der
Absätze
1 bis 8 können im begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen
Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als
Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau
vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und
der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Auszug aus der 18. CoBeLVO:
Grundsatz :
An standesamtlichen
Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem
Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und
zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
Ausnahme:
(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
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