Aufgrund der aktuellen Lage wird darum gebeten, Anliegen nach Möglichkeit auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg zu klären. Sollte eine persönliche Vorsprache unausweichlich sein, ist zu Ihrem Schutz und zum Schutz aller Mitarbeiter*innen im Vorfeld ein Termin zu vereinbaren. Es wird um Verständnis gebeten
Kfz-Zulassungsstelle
Führerscheinstelle
Terminvergabe in allen anderen Bereichen
Seit Anfang Mai haben die
Wertstoffhöfe des Landkreises Alzey-Worms wieder regulär zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet.
Corona-Verhaltensregeln auf den Wertstoffhöfen
Aktuell findet kein Präsenzunterricht der KVHS statt.
Ausgenommen sind:
Das Jobcenter ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und elektronisch erreichbar. Bitte nutzen Sie nach wie vor diese Zugangskanäle. Antragsformulare oder sonstige angeforderte Unterlagen können auch über den Postweg bzw. Briefkasteneinwurf oder – was noch viel schneller bearbeitet werden kann – elektronisch übermittelt werden. Die Kontaktdaten sowie auch Antragsformulare finden Sie auf den Seiten der Homepage des Jobcenters unter www.jobcenter-alzey-worms.de. In dringenden Fällen, die nur in einem persönlichen Behördengang geklärt werden können, ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung notwendig. Termine vereinbaren können Sie telefonisch unter der Hotline (06731) 9507-555 zu folgenden Service:
Montag
bis Mittwoch: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Donnerstag:
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag:
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Leistungsrechtliche und Förderungstechnische Auskünfte erhalten Sie jeden Tag von 08:00 bis 18:00 Uhr unter den Telefonnummer (06731) 9507-760 bzw. für den südlichen Landkreis unter (06241) 906-556.
Die Pflegestützpunkte in Rheinland-Pfalz öffnen sich
wieder schrittweise für persönliche Beratungen und führen bei Bedarf auch
wieder Besuche im häuslich-familiären Bereich durch.
Um die Infektionsrisiken bei der persönlichen
Beratung möglichst gering zu halten, wurde ein Hygienekonzept erarbeitet. So
ist während den Beratungsgesprächen regelmäßig das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) erforderlich. Es gelten weiterhin die
bekannten Abstands- und Hygieneregeln. In Abhängigkeit von der weiteren
Entwicklung der Pandemie werden die Maßnahmen regelmäßig angepasst.
Um Zusammenkünfte mehrerer Besucher zu vermeiden, sind persönliche Beratungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Pflegestützpunkt möglich. Da der Besucherverkehr an den Pflegestützpunkten noch eingeschränkt ist, wird darum gebeten, vor Besuchen einen Termin zu vereinbaren.
Die Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen rund um die Pflege und bieten eine gemeinsame, unabhängige und trägerübergreifende individuelle Pflegeberatung an.
Pflegestützpunkt Alzey/ Alzey-Land:
Pflegestützpunkt Wonnegau/ Monsheim / Eich:
Pflegestützpunkt Wörrstadt/ Wöllstein:
Achtung an dieser Stelle gilt ab 27.03.2021 abweichend von § 5
der 18. CoBeLVO die Allgemeinverfügung des Landkreises Alzey-Worms vom 25.03.2021:
Spezielle Regelungen zu Öffnungszeiten und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken:
Auszug aus der 18. CoBeLVO:
(1) […] Wettvermittlungsstellen (dürfen) kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.
Achtung an dieser Stelle gilt ab 27.03.2021 abweichend von § 11 Abs. 2 der 18. CoBeLVO die Allgemeinverfügung des Landkreises Alzey-Worms vom 25.03.2021
Abweichend vom § 11 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind lediglich die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Auszug aus der 18. CoBeLVO:
(3) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 ist einzuhalten.
Achtung an dieser Stelle gilt ab 27.03.2021 abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 der 18. CoBeLVO die Allgemeinverfügung des
Landkreises Alzey-Worms vom 25.03.2021
6. Abweichend von § 6 Abs.
3 und 4 der 18. CoBeLVO gilt: Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der
18. CoBeLVO zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht
eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios,
Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben,
ist die Tätigkeit untersagt.
Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen
oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern,
Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und
Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64
Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks
erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist.
Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern.
Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der Satz 4 18. CoBeLVO, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.
(5) Alle
ärztlichen Behandlungen sind
zulässig. Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der
notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen
gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
*Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1:
(9) In den in dieser Verordnung
bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der
dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS CoV-2 durch
durchgeführt werden (Testpflicht). Im Fall der Testung nach Satz 1 Nr. 1 darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen. Im Fall einer Testung nach Satz 1 Nr. 2 ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung nach Satz 1 Nr. 2 zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung gemäß Satz 4 über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung nach Satz 1 Nr. 2 vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.
Hinweis: Bitte beachten Sie ebenfalls die Einschränkungen, die unter den speziell hierfür gefassten Punkten aufgeführt sind.
Es sind
geschlossen (Auszug aus der 18. CoBeLVO):
(§ 4) Untersagt ist die Öffnung oder
Durchführung von
Freizeit (Auszug aus der 18. CoBeLVO):
(1) Geschlossen sind:
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 dürfen Wettvermittlungsstellen kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.
(Auszug aus der 18. CoBeLVO):
Grundsatz:
( 1) Gastronomische Einrichtungen,
insbesondere
sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der
Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Für sie gelten die
allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
Achtung an dieser Stelle gilt ab 27.03.2021 abweichend von § 7 Abs. 2 der 18. CoBeLVO die Allgemeinverfügung des Landkreises Alzey-Worms vom 25.03.2021
5. Abweichend von § 7 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind gastronomische Einrichtungen auch im Außenbereich geschlossen.
(3) Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung vornehmen, sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 und unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Ein Verzehr von Speisen und Getränken in den Räumlichkeiten der Kantine oder Mensa in Kindertagesstätten und Schulen ist nach Maßgabe der in diesen Einrichtungen geltenden Schutzmaßnahmen zulässig. Im Übrigen ist er nur zulässig, wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung dies erfordern. In den in Satz 3 genannten Fällen gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Auszug aus der 18.
CoBeLVO:
Grundsatz:
(1)
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere
Ausnahme:
Sie
können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter
Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
(2)
Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die
Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des
Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
(3)
In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der
Einrichtung die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4. Der Betreiber der Einrichtung
hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich
zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer
Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
(4) Für die gastronomischen Angebote zur Versorgung von nicht touristisch Reisenden in der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, dem Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
Auszug aus der 18. CoBeLVO:
Grundsatz:
(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
sind geschlossen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Achtung an
dieser Stelle gilt ab 27.03.2021
abweichend von § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO die Allgemeinverfügung des
Landkreises Alzey-Worms vom 25.03.2021
Entgegen § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.
Auszug aus der 18. CoBeLVO:
(3) Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Der Mindestabstand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen den mitwirkenden Personen kann während der Probe oder Aufführung ohne Publikum unterschritten werden; dies gilt nicht für den Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Achtung an dieser Stelle gilt ab 27.03.2021 abweichend von § 15 Abs. 4 der 18. CoBeLVO die Allgemeinverfügung des Landkreises Alzey-Worms vom 25.03.2021
Abweichend von § 15 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sind Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
Auszug aus der 18. CoBeLVO:
(2) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
Auszug
aus der 18. CoBeLVO:
Grundsatz:
(1) Einrichtungen
nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG*,
ausgenommen Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuches von Patientinnen und
Patienten betreten werden.
* Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 (§ 23 Abs. 3 IfSG) genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
Ausnahme:
(2) Über
den Zugang zu
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(3) § 16
Absatz 1 (Betretungsverbot) gilt nicht für
(4) § 16 Absatz
3 (Ausnahme zum Betretungsverbot) gilt nicht für Personen, die
(5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom Betretungsverbot nach § 16 Absatz 1 oder von der Einschränkung nach § 16 Absatz 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach § 16 Absatz 1 untersagt.
(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Patientinnen oder Patienten der Einrichtung haben und sich nach der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 12. Februar 2021 in der jeweils geltenden Fassung in Absonderung befunden haben, dürfen die Einrichtung nach Beendigung der Absonderung nur bei Vorliegen einer molekularbiologischen Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder eines PoC-Antigentests durch geschultes Personal mit negativem Ergebnis betreten. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrunde liegende Abstrichnahme darf
vorgenommen worden sein.
(7) Sofern das Betreten einer in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen der § 16 Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
Auszug aus der 18. CoBeLVO:
Grundsatz:
(4) Angebote von Fahrschulen sowie die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung sowie für Flugschulen sind in Präsenzform nicht zulässig.
Ausnahme:
Ausgenommen hiervon sind Angebote von Fahrschulen hinsichtlich der Ausbildung der Führerscheinklassen C und D sowie Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation.
Auszug aus der 18. CoBeLVO:
(5) Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
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