Aufgrund der aktuellen Lage wird darum gebeten, Anliegen nach Möglichkeit auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg zu klären. Sollte eine persönliche Vorsprache unausweichlich sein, ist zu Ihrem Schutz und zum Schutz aller Mitarbeiter*innen im Vorfeld ein Termin zu vereinbaren. Es wird um Verständnis gebeten
Kfz-Zulassungsstelle
Führerscheinstelle
Terminvergabe in allen anderen Bereichen
Seit Anfang Mai haben die
Wertstoffhöfe des Landkreises Alzey-Worms wieder regulär zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet.
Corona-Verhaltensregeln auf den Wertstoffhöfen
Angesichts der aktuellen Situation teilt die
Kreisvolkshochschule Alzey-Worms mit, dass bis
voraussichtlich 31.01.2021 kein Präsenzunterricht stattfinden wird.
Hiervon ausgenommen sind Prüfungen (DTZ-, LiD- und Einbürgerungstests) sowie Einzelberatungen und Einzelschulungen nach Voranmeldung.
Details entnehmen Sie bitte der 15.Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 08.01.2021.
Die Kreismusikschule Alzey-Worms teilt
mit, dass ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, aufgrund der Regelungen der 15.
Corona-Bekämpfungsordnung Rheinland-Pfalz jeglicher Präsenzunterricht untersagt
ist.
Wie schon im ersten Lockdown wird der
gesamte Unterricht bis mindestens 31. Januar 2021 online gehalten, ausgenommen
ist lediglich der Unterricht der Musikalischen Früherziehung. Dieser wird ab
Januar neu organisiert. Der gesamte Unterricht wird ausschließlich über die KMS
AZWO-App erteilt. Die Kennungen und PIN sind Schülern und Eltern bereits
zugegangen. Neben Tablet und Smartphone kann unter https://app.musikschulverwaltung.de/alzey-worms
mit den Browsern Chrome, Vivaldi oder Edge die App auch mit einem Desktop
genutzt werden. Durch eine Satzungsänderung der Kreismusikschule ist der
Onlineunterricht ab 1. Januar 2021 regulärer Ersatzunterricht, der auch bei
witterungsbedingten Schwierigkeiten (Blitzeis) erteilt werden kann. Bei
etwaigen technischen Problemen bittet die Kreismusikschule um Kontaktaufnahme.
Das Jobcenter ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und elektronisch erreichbar. Bitte nutzen Sie nach wie vor diese Zugangskanäle. Antragsformulare oder sonstige angeforderte Unterlagen können auch über den Postweg bzw. Briefkasteneinwurf oder – was noch viel schneller bearbeitet werden kann – elektronisch übermittelt werden. Die Kontaktdaten sowie auch Antragsformulare finden Sie auf den Seiten der Homepage des Jobcenters unter www.jobcenter-alzey-worms.de. In dringenden Fällen, die nur in einem persönlichen Behördengang geklärt werden können, ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung notwendig. Termine vereinbaren können Sie telefonisch unter der Hotline (06731) 9507-555 zu folgenden Service:
Montag
bis Mittwoch: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Donnerstag:
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag:
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Leistungsrechtliche und Förderungstechnische Auskünfte erhalten Sie jeden Tag von 08:00 bis 18:00 Uhr unter den Telefonnummer (06731) 9507-760 bzw. für den südlichen Landkreis unter (06241) 906-556.
Die Pflegestützpunkte in Rheinland-Pfalz öffnen sich
wieder schrittweise für persönliche Beratungen und führen bei Bedarf auch
wieder Besuche im häuslich-familiären Bereich durch.
Um die Infektionsrisiken bei der persönlichen
Beratung möglichst gering zu halten, wurde ein Hygienekonzept erarbeitet. So
ist während den Beratungsgesprächen regelmäßig das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) erforderlich. Es gelten weiterhin die
bekannten Abstands- und Hygieneregeln. In Abhängigkeit von der weiteren
Entwicklung der Pandemie werden die Maßnahmen regelmäßig angepasst.
Um Zusammenkünfte mehrerer Besucher zu vermeiden, sind persönliche Beratungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Pflegestützpunkt möglich. Da der Besucherverkehr an den Pflegestützpunkten noch eingeschränkt ist, wird darum gebeten, vor Besuchen einen Termin zu vereinbaren.
Die Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen rund um die Pflege und bieten eine gemeinsame, unabhängige und trägerübergreifende individuelle Pflegeberatung an.
Pflegestützpunkt Alzey/ Alzey-Land:
Pflegestützpunkt Wonnegau/ Monsheim / Eich:
Pflegestützpunkt Wörrstadt/ Wöllstein:
(Auszug aus der 15. CoBeLVO):
(1) Ämter,
Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich
der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs-
und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen öffnen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes
bestimmt ist. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher
Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen zulässig.
(2) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
(3)
Von der Schließung (gewerblicher Einrichtungen)
nach Absatz 2 Satz 1 ausgenommen sind
Bietet eine Einrichtung neben den in Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet.
(4)
In den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gelten vorbehaltlich der
Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere
in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs.
7*. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld
der Einrichtung oder auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7
gilt nicht
*Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7:
(§ 1 Abs. 7) Soweit in dieser Verordnung eine
Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufs- oder
Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm
Verkaufs- oder Besucherfläche und
b) mit einer Verkaufs- oder
Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine
Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm
übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder
Besucherfläche
aufhalten
darf (Personenbegrenzung).
(1) […] Wettvermittlungsstellen (dürfen)
kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber
stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes
Verweilen unterbleibt.
(2) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit
auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 ist einzuhalten.
(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1
zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden,
wie in Friseursalons, Kosmetikstudios, Wellnessmassagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios
und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen
Gründen dienen, wie in, solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, in Fußpflegeeinrichtungen, bei der
Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es gilt
die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung
dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8
Satz 1.
(3) Alle
ärztlichen Behandlungen sind
erlaubt. Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der
notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen
gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4.
Hinweis: Bitte beachten Sie ebenfalls die Einschränkungen, die unter den speziell hierfür gefassten Punkten aufgeführt sind.
Es sind
geschlossen (Auszug aus der 15. CoBeLVO):
(§ 4) Untersagt ist die Öffnung oder
Durchführung von
Gewerbliche Einrichtungen (Auszug aus der 15. CoBeLVO):
Grundsatz:
(§ 5 Abs. 2) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen.
Ausnahme:
Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
(§ 5 Abs. 3) Von der Schließung nach Absatz 2 Satz 1
ausgenommen sind
Bietet eine Einrichtung neben den in Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet.
(Auszug aus der 15. CoBeLVO):
( 1) Gastronomische Einrichtungen,
insbesondere
sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der
Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Für sie gelten die
allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(2) Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der
betreffenden Einrichtung vornehmen, sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 und
unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Ein Verzehr von
Speisen und Getränken in den Räumlichkeiten der Kantine oder Mensa in
Kindertagesstätten und Schulen ist nach Maßgabe der in diesen Einrichtungen
geltenden Schutzmaßnahmen zulässig. Im Übrigen ist er nur zulässig, wenn die
Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung
dies erfordern. In den in Satz 3 genannten Fällen gelten das Abstandsgebot nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
entfällt nur am Platz. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Auszug aus der 15.
CoBeLVO:
Grundsatz:
(1)
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere
Ausnahme:
Sie
können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter
Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
(2)
Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die
Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des
Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
(3)
In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der
Einrichtung die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4. Der Betreiber der Einrichtung
hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich
zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer
Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
(4) Für die gastronomischen Angebote zur Versorgung von nicht touristisch Reisenden in der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, dem Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
Auszug aus der 15. CoBeLVO:
Grundsatz:
(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
sind geschlossen.
(2) Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
Ausnahme:
(3) Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Der Mindestabstand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen den mitwirkenden Personen kann während der Probe oder Aufführung ohne Publikum unterschritten werden; dies gilt nicht für den Probenbetrieb von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Auszug aus der 15. CoBeLVO:
(2) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
Auszug
aus der 15. CoBeLVO:
Grundsatz:
(1) Einrichtungen
nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG*,
ausgenommen Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuches von Patientinnen und
Patienten betreten werden.
* Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 (§ 23 Abs. 3 IfSG) genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
Ausnahme:
(2) Über
den Zugang zu
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(3) § 16
Absatz 1 (Betretungsverbot) gilt nicht für
(4) § 16 Absatz
3 (Ausnahme zum Betretungsverbot) gilt nicht für Personen, die
(5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom Betretungsverbot nach § 16 Absatz 1 oder von der Einschränkung nach § 16 Absatz 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach § 16 Absatz 1 untersagt.
(6) Sofern das Betreten einer in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen der § 16 Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
Auszug aus der 15. CoBeLVO:
Grundsatz:
(4) Angebote von Fahrschulen sowie die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung sowie für Flugschulen sind in Präsenzform nicht zulässig.
Ausnahme:
Ausgenommen hiervon sind Angebote von Fahrschulen hinsichtlich der Ausbildung der Führerscheinklassen C und D sowie Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation.
Auszug aus der 15. CoBeLVO:
(5) Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
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