Folgende FAQs des Robert-Koch-Instituts, des Bundesministeriums für Gesundheit, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Landes Rheinland-Pfalz verschaffen einen guten Überblick über allgemeine Fragen zum Coronavirus (z.B. Schutz, Gefährdeter Personenkreis, Quarantäne, Verhalten bei Erkältungssymptomen).
Eine Übersicht von Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus in Zusammenhang mit Lebensmitteln hat das Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) veröffentlicht. Ergänzend dazu beantwortet die rheinland-pfälzische Landesregierung weitere Fragen.
Kann das neuartige Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände übertragen werden (BfR)?
Ergänzende Informationen „Coronavirus und Lebensmittel“ (Landesregierung RLP)
Das Bundesministerium für Gesundheit hat allgemeine Informationen zum Corona-Test unter folgendem Link zusammengestellt:
Seit dem 9. Dezember 2020 müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus
infiziert sind sofort und ohne weitere Anordnung selbstständig in häusliche
Quarantäne begeben. Das gilt auch für Krankheitsverdächtige, positiv getestete
Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen Kontaktpersonen der
Kategorie I und Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster. Ein Bescheid
des Gesundheitsamtes, der eine Absonderung anordnet, ergeht nicht.
Positiv getestete
Person ist jede Person, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses
aufgrund eines bei ihr vorgenommenen PCR-Tests oder eines bei ihr vorgenommenen
PoC-Antigentests für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(PoC-Antigentest) von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der die Testung
vornehmenden oder auswertenden Stelle erhalten hat.
Absonderungsort
Die Absonderung hat in der
Regel in einer Wohnung zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der
Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die
nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu empfangen und den Absonderungsort
ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes zu verlassen.
Dauer der Absonderung
Die
Absonderung endet für
Das
zuständige Gesundheitsamt kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen
von Satz 1 zulassen.
Weitere Informationen zur häuslichen Isolierung bei bestätigter Covid-19-Erkrankung entnehmen Sie dem Flyer für Patienten und Angehörigen desRobert-Koch-Instituts.
Information von Kontaktpersonen
(1) Positiv getestete Personen
sollen unverzüglich alle Personen unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen
vor oder seit der Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt
bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr
als 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt
ohne das beiderseitige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder Personen,
mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit
geteilt wurde.
(2) Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.
Seit dem 9. Dezember 2020 müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind sofort und ohne weitere Anordnung selbstständig in häusliche Quarantäne begeben. Das gilt auch für Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige* sowie die jeweiligen Kontaktpersonen der Kategorie I* und Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster*. Ein Bescheid des Gesundheitsamtes, der eine Absonderung anordnet, ergeht nicht.
Hausstandsangehöriger ist
jede Person, die mit einer positiv getesteten Person in einer faktischen
Wohngemeinschaft zusammenlebt.
Kontaktperson der Kategorie I ist jede Person, die nach den geltenden Kriterien des Robert Koch-Institutes vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurde ; für Personen, bei denen eine solche Einstufung noch nicht erfolgt ist oder die eine Mitteilung über die Einstufung noch nicht erhalten haben, die jedoch in sonstiger Weise davon Kenntnis erlangt haben, dass sie die Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I erfüllen, gelten die Regelungen für Kontaktpersonen der Kategorie I entsprechend,
Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster sind Schülerinnen und Schüler, in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, Lehrinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher, die vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurden.
*Ausnahme:
Die Absonderungspflicht gilt nicht
für Hausstandsangehörige, die bereits selbst positiv getestete Personen waren,
symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist, sowie für
Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung sowie in den letzten
zehn Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person
hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.
Die Absonderungspflicht gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist.
Die Absonderungspflicht gilt nicht für Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist.
Absonderungsort
Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu empfangen und den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes zu verlassen.
Dauer der Absonderung
Die Absonderung endet für
Weitere Informationen zur häuslichen Isolierung bei bestätigter Covid-19-Erkrankung entnehmen Sie dem Flyer für Patienten und Angehörigen des Robert-Koch-Instituts.
Seit dem 9. Dezember 2020 müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind sofort und ohne weitere Anordnung selbstständig in häusliche Quarantäne begeben. Das gilt auch für Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen Kontaktpersonen der Kategorie I und Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster. Ein Bescheid des Gesundheitsamtes, der eine Absonderung anordnet, ergeht nicht.
Covid 19-Krankheitsverdächtig ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweist und bei der ein PCR-Test durchgeführt oder angeordnet wurde.
Absonderungsort
Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu empfangen und den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes zu verlassen.
Dauer der Absonderung
Die Absonderung endet für
Das zuständige Gesundheitsamt kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.
Auf einen Blick (nicht abschließend):
Personen, die sich zu einem
beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise nach
Rheinland-Pfalz in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, sind
grundsätzlich verpflichtet:
Welche Ausnahmen gibt es?
Die Quarantänepflicht besteht u.a. nicht:
Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung
angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber,
Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Ausnahmen gelten nur, wenn keine Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit SARS-CoV-2 hinweisen. Das zuständige Gesundheitsamt kann in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes abweichende Anordnungen treffen.
Auszug aus der 15. CoBeLVO
Grundsatz: § 19 (Auszug aus der 15. CoBeLVO)
(1)
Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land
Rheinland-Pfalz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten
zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4
aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf
direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine
Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von
zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für
Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland
eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum
nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand
angehören. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
(2)
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach
der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das
Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung
nach Satz 1 ist zu erfüllen
(3)
Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten
Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4)
Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch
das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das
Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und gilt mit Ablauf des ersten
Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter
der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
(5)
Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in
eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn
Tagen ständig dort abzusondern. Die nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen
Aufnahmeeinrichtung wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen,
die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür
jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet,
den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur
Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat das zuständige
Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Aufnahmeeinrichtung
kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und
Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen.
(6) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der Aufnahmeeinrichtung ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung vorgenommen worden sein. Wird ein solches Zeugnis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.
Ausnahme: § 20 (Auszug
aus der 15. CoBeLVO)
(1)
Von § 19 Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst
sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Rheinland-Pfalz
einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz auf dem
schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
(2)
Von § 19 Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst
sind
(3)
Von § 19 Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst
sind Personen sowie deren Hausstände, die über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der Sätze 2 bis 5 verfügen
und
Das Testergebnis ist innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzulegen. Die zugrunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss unverzüglich vorgenommen werden. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(4)
Von §19 Absatz 1 Satz 3 nicht erfasst
sind
(5)
In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen
bei
Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Treten bei einer den Absätzen 2 bis 5 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, so hat diese Person unverzüglich zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
Verkürzung der Absonderungsdauer
(1)
Die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1
endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person
über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus
SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,
englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn
Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen
unverzüglich vorlegt.
(2)
Die zugrunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrunde liegende
Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter
der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
(3)
Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach der Einreise
aufbewahren.
(4)
Die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur
Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
(5)
Treten bei einer dem Absatz 1 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der
Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie
Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, so hat diese
Person unverzüglich zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein
Testzentrum aufzusuchen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für dem § 20 Abs. 4 Nr. 3 unterfallende Personen entsprechend.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
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