Führerschein neu :
Ab dem 01. Januar 1999 wurde das neue Führerscheinrecht mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen
- A - Motorräder
- B - Personenkraftwagen (PKW)
- C - Lastkraftwagen (LKW)
- D - Kraftomnibusse
- E - Anhänger
- M - Kleinkrafträder
- S - dreirädige Kleinkrafträder und vierrädige Leichtkraftfahrzeuge
- T und L - Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
mit verschiedenen Unterklassen eingeführt, welche die bisher in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablösten.
Führerschein mit 17 :Die benannten Begleitpersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein;
Sie müssen ohne jegliche Unterbrechung seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Pkw Fahrerlaubnis sein
Sie dürfen maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg aufweisen.
Zugelassene Begleitpersonen werden namentlich in die mitzuführende Prüfungsbescheinigung eingetragen. Die befristete Fahrberechtigung gilt nur innerhalb Deutschlands.
Führerschein-Duplikat :Ein Duplikatführerschein (Ersatz) wird ausgestellt bei:
- Ungültigkeit des alten Führerscheins (z.B. Unleserlichkeit, Unkenntlichkeit des Fotos)
- Verlust oder Diebstahl
- Namensänderung auf freiwilliger Basis
- Verlängerung bei Befristung
Ein Duplikat wird auch ausgestellt, wenn ein alter Führerschein gegen einen Scheckkartenführerschein umgetauscht werden soll. Dies ist jedoch nicht verpflichtend.
Führerschein Namens- und Adressenänderung :Eine Namensänderung im Führerschein kann freiwillig erfolgen. Im EU/EWR-Führerscheinmodell steht die Ziffer "8" für den Wohnort. Im deutschen Scheckkartenführerschein fehlt diese Ziffer jedoch, weil die Angabe des Wohnortes nur bei der Ausstellung aktuell wäre. Andererseits kann bei einem Umzug nicht die Ausstellung eines neuen Führerscheins verlangt werden, so dass auf die Angabe des Wohnortes in Deutschland verzichtet wird.
Umschreibung eines Führerscheins :Die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis bedeutet die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unter Abweichung von den Vorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis, insbesondere bei Verzicht auf die Fahrausbildung und ggf. eine theoretische und/oder fahrpraktische Prüfung.
Ausländische Führerscheine werden in Deutschland zur Umschreibung unterschiedlich anerkannt. Zu unterscheiden sind hierbei drei Gruppen von Ausstellungsstaaten ausländischer Führerscheine.
Führerscheine aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten - Umschreibung bei Wohnsitzbegründung in Deutschland nicht notwendig. Führerscheine aus Staaten gem. Anlage 11 FeV (Listenstaaten) - Umschreibung erforderlich
Führerscheine aus sonstigen Staaten ("Drittstaaten") - Umschreibung erforderlich
Führerschein und Behinderung :Bei Vorliegen einer körperlichen Behinderung entscheidet eine Begutachtungsstelle für Fahreignung/TÜV, ob Zusatzeinrichtungen für das Kraftfahrzeug der behinderten Person vorgeschrieben werden müssen.
Ein schlechter Befund hinsichtlich der körperlichen Eignung bedeutet nicht unbedingt, dass man keine Fahrerlaubnis erlangen kann. Es kann durchaus ein Führerschein mit Einschränkungen erworben werden.
Alkohol am Steuer :Die Promillegrenzen und ihre rechtlichen Folgen sind in Deutschland sehr differenziert. Sie betreffen teils Straftatbestände, teils Ordnungswidrigkeiten.
Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und Jugendliche unter 21 Jahren wurde mittlerweile ein absolutes Alkoholverbot eingeführt. Dieses Gesetz trat am 1. August 2007 in Kraft.
0,3-Promille-Grenze (sog. relative Fahruntüchtigkeit)
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) liegt eine ("relative") Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille vor, wenn es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen kommt.
0,5-Promille-Grenze
Die 0,5-Promille-Grenze gilt seit dem 1. April 2001 und ersetzt die frühere 0,8-Promille-Grenze. Sie hat zwar für das Strafrecht keine Bedeutung. Beträgt die BAK aber mehr als o,5 Promille, so begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit. Mögliche Sanktionen sind Geldbuße, Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten.
1,1-Promille-Grenze (sog. absolute Fahruntüchtigkeit)
Wenn dieser Grenzwert überschritten ist, handelt es sich in jedem Fall um eine Straftat gemäß § 316 StGB, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankommt.
Mögliche Sanktionen sind Geldstrafe (in der Regel 30 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Führerscheinentzug (mindestens sechs Monate) sowie 7 Punkte iom V erkehrszentralregister.