Arbeitnehmer leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn/Gehalt einbehalten werden.
Diese Beiträge berechtigen Sie, zu Zeiten der Arbeitsuche Leistungen zu beziehen.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (gilt nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse) endet, sind Sie verpflichtet, dies frühzeitig persönlich bei einer Agentur für Arbeit zu melden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nach Ihrer Meldung als arbeitsuchend durch die Agentur für Arbeit anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie in der Regel, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (Anwartschaftszeit).
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das Sie bei der Entstehung des Anspruchs vollendet haben. Ihre mögliche Anspruchsdauer können Sie folgender Tabelle der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.
Die Höhe der Leistungen orientiert sich an dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Anspruchsbeginn. Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt wird um die pauschalierten Abzüge (Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) vermindert. Von diesem pauschalierten Nettoentgelt erhalten Sie entweder 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz).
Der erhöhte Leistungssatz wird gewährt, wenn Sie (oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist) ein Kind im Sinne der Steuervorschriften haben. Berücksichtigt werden dabei leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder.
Auf die Zahl der Kinder kommt es dabei nicht an. Es geht nur um den Nachweis, dass Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner mindestens ein zu berücksichtigendes Kind haben.
Alle Personen, die erwerbsfähig im Sinne der Deutschen
Rentenversicherung sind, d.h. mehr als 3 Stunden täglich arbeitsfähig sind,
haben Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch II (SGB
II) vom Jobcenter
http://www.jobcenter-alzey-worms.de
SGB § 4 Leistungsarten:
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von
1. Dienstleistungen, insbesondere durch Informationen, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit,
2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person, und
3. Sachleistungen erbracht.
Die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden als Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bezeichnet.
Geschäftsstelle Alzey
Galgenwiesenweg 23
55232 Alzey
Tel: (06731) 9507-76
Fax: (06731) 9507-60
E-Mail: ARGE-Alzey@arge-sgb2.de
Die Kosten der Unterkunft bei der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach SGB II und der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach SGB XII bzw. der übrigen Hilfen zum Lebensunterhalt nach
SGB XII können nur übernommen werden, wenn diese angemessen sind.
Das BSG hat Richtlinien für die Ausgestaltung des
unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit festgelegt. Aus diesem Grund
haben viele Sozialhilfeträger ein schlüssiges Konzept für die Mietwerterhebung
erstellen lassen.
Für den Landkreis Alzey-Worms erfolgte die
erstmalige Erhebung im Jahre 2013 durch Analyse und Konzepte. Nach BGB sind
qualifizierte Mietspiegel nach 2 Jahren fortzuschreiben.
Die Ergebnisse der Fortschreibung liegen inzwischen
vor. Diese basiert zum einen auf einer
Indexfortschreibung, gemessen an der Entwicklung der Mieten in Rheinland-Pfalz,
zum anderen auf einem Vergleich mit
konkreten Angebotsmieten im Landkreis Alzey-Worms.
Die Angebotsmieten wurden individuell bei den
Wohnungsmarkttypen fortgeschrieben. Da im Wohnungsmarkttyp III zu geringe Werte
vorlagen, wurden dort die Werte der Fortschreibung auf Kreisebene übernommen.
Während in der bisherigen Mietwerterhebung von 2013
die Mietobergrenzen als Netto-Kaltmiete angegeben wurden, wird nach Hinweisen
der Gerichte nun auf die Angabe als Brutto-Kaltmiete (Kaltmiete + Nebenkosten
abzüglich Heizkosten) umgestellt.
Im ersten Bericht wurden die Stadt Osthofen und die
damalige Verbandsgemeinde Westhofen verschiedenen Wohnungsmarkttypen
zugeordnet. Dies wurde nun bei der Fortschreibung beibehalten, obwohl beide
Gemeinden inzwischen zur Verbandsgemeinde Wonnegau fusioniert haben. Die
Veränderung hätte lt. Analyse und Konzepte zu einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand geführt.
Zur Frage, ob das schlüssige Konzept zur Mietwerterhebung von Analyse und Konzepte von dem für uns zuständigen Sozialgericht Mainz akzeptiert wird, liegt inzwischen ein Urteil vor, das das von Analyse & Konzepte erstellte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit bestätigt: LSG v. 29.11.2016, L 3 AS 137/14.
Die Werte finden Sie unter der Dienstleistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Antoniterstraße 65
55232 Alzey
(0 67 31) 5 47 17 10
(0 67 31) 5 47 17 11
http://www.bbt-lernen-foerdern.de/alzey.html
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherug angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
Anspruch und Höhe sind abhängig vom jeweiligen Einkommen, der Haushaltsgröße und der Miete oder Belastung.
Die Empfänger von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II/Hart IV sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Wenn Sie die Miete für eine angemessene Wohnung nicht oder nicht mehr bezahlen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Anspruch und Höhe hängen von Ihrem Einkommen ab. Auch als Haus-oder Wohnungseigentümer oder als Heimbewohner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf Anspruch. Wenn Ihr Einkommen zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung nicht ausreicht, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Verfahrensablauf
Bei Ihrer Agentur für Arbeit erhalten Sie ein Antragsformular, auf dem das Datum Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung vermerkt worden ist.
Das Antragsverfahren soll für Sie so einfach wie möglich ablaufen. Deshalb erhalten sie einen Grundantrag, der sich auf die Regelleistung Arbeitslosengeld konzentriert und mit möglichst wenigen Fragen und Angaben auskommt, um die häufigsten Sachverhalte zu erfassen. Die Agentur für Arbeit prüft stets, welche Ansprüche Sie erworben haben beziehungsweise noch geltend machen können. Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird – wenn Ihnen das Antragsformular in der Agentur für Arbeit ausgehändigt wird – bereits für Sie auf das Antragsformular gedruckt.
Füllen Sie den Grundantrag und eventuell ausgehändigte Zusatzblätter sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.
Zusatzblätter erhalten Sie, wenn die Agentur für Arbeit für Ihren Antrag weitere Angaben braucht (z.B. zu Besonderheiten bei Studierenden oder zu Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Leistungsbezuges).
Überprüfen Sie alle Daten vor der Abgabe des Antrages noch einmal gründlich. Vielleicht haben sich inzwischen auch Änderungen (z.B. durch einen Umzug) ergeben. Geben Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen möglichst persönlich ab. Damit helfen Sie, zeitaufwendige Rückfragen zu vermeiden. Die persönliche Antragsabgabe kann nur zu dem von Ihnen mit der Eingangszone oder dem ServiceCenter vereinbarten Termin erfolgen.
Bitte bedenken Sie, dass Leistungsanträge bei Ihrer Agentur für Arbeit in großer Zahl gestellt werden und deshalb die Antragsbearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Über die Bewilligung der Leistungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, dem Sie die Höhe der Ihnen täglich und monatlich zustehenden Zahlungen entnehmen können. Das Arbeitslosengeld wird Ihnen regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt (Überweisung auf das angegebene Konto oder "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" per Post).
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld müssen Sie sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen und den Vermittlungsempfehlungen der Agentur für Arbeit Folge leisten.
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey