Kurzzeitkennzeichen beantragen

Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.

Sie erhalten das Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis erteilt ist und die eine gültige Hauptuntersuchung besitzen. Der Nachweis dazu sind in der Regel die bisher vorhandenen Fahrzeugpapiere. Fahrzeuge ohne Hauptuntersuchung können bis zur Prüfstelle im ausstellenden Zulassungsbezirk und zurück bewegt werden - das gleiche gilt für Fahrten zur Werkstatt innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirks zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel - gilt nicht für verkehrsunsichere Fahrzeuge.

Es gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.
Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland.

Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Sie erhalten von der Zulassungsbehörde einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


Voraussetzungen

Der Hauptwohnsitz ist bei der Beantragung der Zulassung maßgeblich.
Rechtsgrundlage: § 6 i. V. m. § 46 FZV

Die Zulassung kann demnach nur noch bei der Zulassungsbehörde beantragt werden, in deren Bereich der Halter seinen Hauptwohnsitz hat.
Die vor dem 01. März 2007 für natürliche Personen bestehende Wahlfreiheit, der Zulassung an Haupt- oder Nebenwohnsitz, ist entfallen. 

Gebühren/Zahlungsart

Die Gebühr beträgt 12,80 Euro. Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • spezielle eVB-Nummer der Versicherung für Kurzzeitkennzeichen
  • Nachweis der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (Zulassungsbescheinigung Teil I+II)
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:

  • Bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.
  • zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden

Rechtsgrundlagen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ); StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung (StVZO)

Besondere Hinweise

  • Anstelle des Personalausweises ist auch ein Reisepass mit Meldebescheingung zulässig
  • bei Zulassung auf Minderjähringe oder nicht geschäftsfähige Personen ist eine Einwilligung aller Erziehungsberechtigten bzw. des/der gesetzlichen Vertreter unter Vorlage aller Ausweise nötig
  • bei Zulassung auf juristische Personen sind zusätzlich die Gewerbeanmeldung oder die Handwerkskarte sowie eine Vollmacht des Geschäftsführers vorzulegen
  • bei Zulassung auf eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR / GdbR) wird die Zulassung auf eine der beteiligten Personen vorgenommen (ggf. Ausweis und Vollmacht)
  • als Nachweis des Kontos wird z.B. die Bankkarte, EC-Karte oder ein Kontoauszug anerkannt
  • Nur mit einer Zulassungsbescheingung Teil I und Siegeln auf den Kennzeichen, die ab dem 01.01.2015 ausgestellt wurden ist eine "Online-Ausserbetriebsetzung" möglich
e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Öffnungszeiten der Zulassungsstelle

Montag - Donnerstag
  07:30 - 13:00 Uhr
Freitag
  07:30 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag
  14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
  14:00 - 18:00 Uhr

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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