Kraftfahrzeug anmelden

Wurde für ein Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheingung Teil II in Deutschland erstellt, z. B. bei Import eines Fahrzeugs, muss das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
Dies gilt auch für Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird.

Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens - Abstempelung der Kennzeichenschilder - und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Meist haben fabrikneue Fahrzeuge bereits durch den Hersteller erstellte deutsche Zulassungsbescheinigungen (Teil II). Dabei reichen diese meist zur Zulassung des Fahrzeuge aus. Sollten Datenblätter vom Hersteller oder auch von einer Prüforganisation vorhanden sein, müssen diese ggf. mit vorgelegt werden.
Handelt es sich um Fahrzeuge aus einem EU-Mitgliedsstaat, ist meist ein COC-Papier (Certificate of Conformity) vorhanden. Ist diese vollständig ausgefüllt, reicht das in Verbindung mit Kaufvertrag oder Rechnung für die Zulassung aus.
Besitzt das Fahrzeug kein COC so gibt es ggf. mehrere Möglichkeiten dies zu heilen. Je nach Fahrzeug und vorliegenden Papieren kann eine Datenbestätigung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder auch eine Abnahme nach §13 EG-FGV oder auch eine Abnahme nach §21 StVZO notwendig sein. Dies gilt meist auch bei bereits umgebauten oder veränderten Fahrzeugen.
Bitte in allen diesen speziellen Fällen Rücksprache mit Ihrer Zulassungsbehörde und ggf. den Prüforganisationen halten.

Zulassung eines importierten Gebrauchtwagens aus der EU

Handelt es sich um Fahrzeuge aus einem EU-Mitgliedsstaat, ist meist ein COC-Papier (Certificate of Conformity) vorhanden. Ist diese vollständig ausgefüllt, reicht das in Verbindung mit Kaufvertrag oder Rechnung und gültiger (deutscher) Hauptuntersuchung für die Zulassung aus.
Besitzt das Fahrzeug kein COC so gibt es ggf. mehrere Möglichkeiten dies zu heilen. Je nach Fahrzeug und vorliegenden Papieren kann eine Datenbestätigung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder auch eine Abnahme nach §13 EG-FGV oder auch eine Abnahme nach §21 StVZO notwendig sein. Dies gilt meist auch bei bereits umgebauten oder veränderten Fahrzeugen.
Bitte in allen diesen speziellen Fällen Rücksprache mit Ihrer Zulassungsbehörde und ggf. den Prüforganisationen halten.

Zulassung eines importierten Fahrzeugs aus einem „Nicht-EU-Land“

Zusätzlich zu den Voraussetzungen innerhalb der EU sind bei Import aus einem Nicht-EU-Land die Zollrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dies kann z.B. durch eine Unbedenklichkeitsbescheingung des Zollamtes nachgewiesen werden.

Wiederzulassung eines Fahrzeugs (gleicher Halter)

Bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs nach vorübergehender Ausserbetriebsetzung kann (auf Wunsch) das bisherige Kennzeichen wieder verwendet werden (sofern reserviert oder noch verfügbar).
Vorzulegen sind: Zulassungsbescheinigung Teil I+II, eVB-Nummer der Versicherung, evtl. noch vorhandene Kennzeichenschilder, sowie der Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung (Prüfbericht), Ausweis, Kontonachweis

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


Voraussetzungen

Der Hauptwohnsitz ist bei der Beantragung der Zulassung maßgeblich.
Rechtsgrundlage: § 6 i. V. m. § 46 FZV.

Die Zulassung kann demnach nur noch bei der Zulassungsbehörde beantragt werden, in deren Bereich der Halter seinen Hauptwohnsitz hat.
Die vor dem 01. März 2007 für natürliche Personen bestehende Wahlfreiheit, der Zulassung an Haupt- oder Nebenwohnsitz, ist entfallen. 

Gebühren/Zahlungsart

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt die Zulassungsstelle.

Benötigte Unterlagen

Neuzulassung (fabrikneues Fahrzeug):

Umschreibung von Ausserhalb:

  • Personalausweis,
  • Zulassungsbescheinigung Teil I Fahrzeugschein)
  • ZulassungsbescheinigungII
  • Kennzeichenschilder (falls Fz noch zugelassen)
  • eVB-Nummer der Versicherung
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Nachweis über ein bestehendes Girokonto
    Ausgefülltes SEPA Mandat (Seite www.zoll.de)

Umschreibung von Ausserhalb ohne Halterwechsel mit Kennzeichenmitnahme:

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Fahrzeugbrief, falls es sich noch um keine Zulassungsbescheinigung Teil II handelt (vor 01.10.2005 ausgestellt)
  • eVB-Nummer (falls von der Versicherung gewünscht)
  • Kennzeichenschilder (nur falls Umsiegelung gewünscht)
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung

Umschreibung innerhalb des Landkreises:

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kennzeichenschilder (falls zugelassen und Umkennzeichenung gewünscht)
  • eVB-Nummer der Versicherung
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Nachweis über ein bestehendes Girokonto
    Ausgefülltes SEPA Mandat (Seite www.zoll.de)

Wiederzulassung nach Ausserbetriebsetzung (gleicher Halter):

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kennzeichenschilder (falls gewünscht und noch vorhanden)
  • eVB-Nummer der Versicherung
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Nachweis über ein bestehendes Girokonto
    Ausgefülltes SEPA Mandat (Seite www.zoll.de)

Rechtsgrundlagen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ); StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung (StVZO)

Besondere Hinweise

  • Anstelle des Personalausweises ist auch ein Reisepass mit Meldebescheingung zulässig
  • bei Zulassung auf Minderjähringe oder nicht geschäftsfähige Personen ist eine Einwilligung aller Erziehungsberechtigten bzw. des/der gesetzlichen Vertreter unter Vorlage aller Ausweise nötig
  • bei Zulassung auf juristische Personen sind zusätzlich die Gewerbeanmeldung oder die Handwerkskarte sowie eine Vollmacht des Geschäftsführers vorzulegen
  • bei Zulassung auf eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR / GdbR) wird die Zulassung auf eine der beteiligten Personen vorgenommen (ggf. Ausweis und Vollmacht)
  • als Nachweis des Kontos wird z.B. die Bankkarte, EC-Karte oder ein Kontoauszug anerkannt
  • Nur mit einer Zulassungsbescheingung Teil I und Siegeln auf den Kennzeichen, die ab dem 01.01.2015 ausgestellt wurden ist eine "Online-Ausserbetriebsetzung" möglich
e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Öffnungszeiten der Zulassungsstelle

Montag - Donnerstag
  07:30 - 13:00 Uhr
Freitag
  07:30 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag
  14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
  14:00 - 18:00 Uhr

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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