Anschrift ändern (Zulassungsbescheinigungen)

Anschrift ändern (Umzug im Kreisgebiet):

Es ist ein Nachweis über die Änderung der Anschrift mitzubringen, z.B. der geänderte Personalausweis oder eine Meldebescheinigung. Zur Änderung der Anschrift innerhalb des Landkreises muss lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), sowie der Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung (Prüfbericht) der Zulassungsstelle zur Änderung vorgelegt werden. Diese Änderung können auch die Einwohnermeldeämter durch einen Aufkleber auf den Fahrzeugpapieren vornehmen. Bitte beachten Sie: dies gilt nicht bei Namensänderungen. Dazu müssen bei der Zulassungsbehörde Zulassungsbescheingung Teil I + II (Fahrzeugschein und –brief) vorgelegt werden.

Umschreibung mit Kennzeichenübernahme:

Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I, sowie der Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung (Prüfbericht) zur Berichtigung vorzulegen.
Bitte fragen Sie bei ihrer Versicherung, ob Sie der Zulassungsbehörde dabei eine neue eVB-Nummer vorlegen müssen.

Namensänderung:

Zur Namensänderung ist der Zulassungsbehörde ein Nachweis (z.B. geänderter Personalausweis oder Heiratsurkunde) sowie die Zulassungsbescheingungen Teil I+II (Fahrzeugbrief und –schein), sowie der Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung (Prüfbericht) vorzulegen.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


Gebühren/Zahlungsart

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt die Zulassungsstelle.

Benötigte Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • geänderter Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • HU-Bericht

Rechtsgrundlagen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ); StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung (StVZO)

Besondere Hinweise

  • Anstelle des Personalausweises ist auch ein Reisepass mit Meldebescheingung zulässig
  • bei Zulassung auf Minderjähringe oder nicht geschäftsfähige Personen ist eine Einwilligung aller Erziehungsberechtigten bzw. des/der gesetzlichen Vertreter unter Vorlage aller Ausweise nötig
  • bei Zulassung auf juristische Personen sind zusätzlich die Gewerbeanmeldung oder die Handwerkskarte sowie eine Vollmacht des Geschäftsführers vorzulegen
  • bei Zulassung auf eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR / GdbR) wird die Zulassung auf eine der beteiligten Personen vorgenommen (ggf. Ausweis und Vollmacht)
  • als Nachweis des Kontos wird z.B. die Bankkarte, EC-Karte oder ein Kontoauszug anerkannt
  • Nur mit einer Zulassungsbescheingung Teil I und Siegeln auf den Kennzeichen, die ab dem 01.01.2015 ausgestellt wurden ist eine "Online-Ausserbetriebsetzung" möglich
e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Öffnungszeiten der Zulassungsstelle

Montag - Donnerstag
  07:30 - 13:00 Uhr
Freitag
  07:30 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag
  14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
  14:00 - 18:00 Uhr

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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