Schornsteinfeger

Information der Kreisverwaltung Alzey-Worms zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ab 01.01.2013

Aufgrund europäischer Vorgaben wurde das Schornsteinfegerrecht in Deutschland neu geregelt. Ziel der Neuregelung war die Öffnung des Schornsteinfegerwesens für den Wettbewerb. Gesetzliche Grundlage ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26.11.2008, zuletzt geändert 05.12.2012.

Jeder Kehrbezirk wird seit 2015 alle sieben Jahre neu ausgeschrieben und vergeben, wobei eine Verlängerung um jeweils weitere sieben Jahre immer wieder möglich ist.

Für jeden Kehrbezirk wird durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt.

Diesen kann sich der Haus-oder Wohnungseigentümer nicht aussuchen. Die Aufgaben des bev. Bezirksschornsteinfegers sind Führung des Kehrbuchs, Durchführung der Feuerstättenschau, Erstellung des Feuerstättenbescheids, anlassbezogene Prüfungen in bestimmten Fällen, Ausstellungen von Bescheinigungen zur Bauabnahme
Der für Sie zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister führt zweimal in sieben Jahren eine sogenannte Feuerstättenschau in Ihrem Gebäude durch. Diese Begutachtung aller Feuerungsanlagen dient dem vorbeugenden Brandschutz.

Nach jeweils erfolgter Feuerstättenschau erhalten Sie einen Feuerstättenbescheid. In dem Feuerstättenbescheid sind Zahl und Art der vorhandenen Feuerungsanlagen aufgenommen und die die erforderliche Häufigkeit der Kehr-, Überprüfungs-, und Messarbeiten festgelegt. Angegeben wird auch das Datum, bis wann die Arbeiten erledigt sein müssen.

Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz müssen Haus- und Wohnungseigentümer selbst dafür sorgen, dass alle im Feuerstättenbescheid aufgeführten Tätigkeiten ausgeführt werden.
Die Ausführung der Arbeiten können Sie an den Kehrbezirksinhaber vergeben oder an andere, dafür zugelassene, in die Handwerksrolle eingetragene Schornsteinfegerbetriebe.

Soll ein anderer Gewerbetreibender als der Kehrbezirksinhaber die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten ausführen, muss dieser über die vorgeschriebene handwerkliche Qualifikation verfügen. Eine Selbstvornahme der Schornsteinfegerarbeiten durch handwerklich hierzu nicht berechtigte Dienstleister bleibt unzulässig.
Wer Kehr- und Messarbeiten von einem anderen Betrieb erledigen lässt, muss dies nachweisen und den Nachweis dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuschicken.

Ihren aktuellen bev. Bezirksschornsteinfeger finden Sie unter

http://www.schornsteinfeger-liv-rlp.de/?nav=rp&nav2=strassensuche&keine=&myschorn=1fa0d9306ca18788242157d624018299

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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