Unterhaltsvorschuss beantragen

Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. In diesen Fällen müssen Sie nicht nur den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden und zum 01.07.2017 veränderten Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil wird vom Jugendamt für die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat,

  • wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • wer bei einem allein erziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
  • wer vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des derzeitigen UVG-Satzes erhält.

Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass entweder

  • keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder
  • durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen für das Kind mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann oder
  • bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach dem SGB II beim betreuenden Elternteil ein Brutto-Einkommen von mindestens 600,- € im Monat berücksichtigt wurde. Grundlage ist der Leistungsbescheid des Jobcenters.

Seit dem 01. Juli 2017 können alleinerziehende Elternteile von der Geburt des Kindes an bis zu seiner Volljährigkeit den Unterhaltsvorschuss beantragen und beziehen. Eine Beschränkung auf eine gewisse Dauer oder eine Altersgruppe gibt es nicht mehr. Ziel ist es, die Lebenssituation mit der Unterhaltsleistung zu erleichtern.

Als dauernd getrennt lebend im Sinne des UVG gilt auch ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Als Beispiel ist hier der inhaftierte Ehemann mit voraussichtlicher Haftdauer von mehr als sechs Monaten zu nennen. Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Stiefkinder im Haushalt eines Elternteils. Wenn unterhaltsberechtigte Kinder teils beim Vater, teils bei der Mutter leben, sodass beide Elternteile gegenseitig unterhaltspflichtig sind, gelten Besonderheiten. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen beim Jugendamt, ob Sie Anspruch auf Leistungen haben.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder bis unter sechs Jahren monatlich 187,00 €
  • für Kinder von sechs bis unter 12 Jahren monatlich 252,00 €
  • für Kinder von 13 bis unter 18 Jahren monatlich 338,00 €

Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, abgezogen.

Es ist nicht Voraussetzung, dass Sie Anspruch auf Hartz IV Leistungen haben oder auf den Unterhalt für das Kind angewiesen wären. Es ist ebenfalls nicht Voraussetzung, dass der andere Elternteil den UVG-Satz, gleichgültig aus welchem Grund, nicht zahlen kann. Rückzahlungspflichtig ist immer nur der Elternteil, der nicht mit dem Kind/den Kindern zusammenlebt.

Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


Benötigte Unterlagen

Für die Bearbeitung des Unterhaltsvorschussantrages werden folgende Unterlagen (in Kopie) / Angaben benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde (ggfs. Familienbuch)
  • Vaterschaftsfeststellung bei nichtehelichen Kindern (Urkunde/Beschluss)
  • aktuelle Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Personalausweis (beidseitige Kopie) von Ihnen
  • Aufenthaltstitel / Pass (beidseitige Kopie) von Ihnen und dem Kind
  • Bankverbindung / Bankkarte (beidseitige Kopie)
  • Angaben über den anderen Elternteil (Wohnort / Arbeitgeber / weitere Kinder) 
  • Scheidungsurteil / Nachweis über Getrenntleben vom Ehemann
  • Unterhaltsregelung (Urteil / Beschluss / Vergleich / Urkunde Jugendamt)
  • Schriftverkehr des Rechtsanwaltes  (soweit vorhanden)
  • Nachweis über gemeinsame Schulden und deren Bezahlung (Kontoauszüge u.a.)
  • Nachweis über Bezug von UVG in der Vergangenheit (Schriftverkehr der bish. Behörde) 
  • Einkommensnachweise des betreuenden Elternteiles
    (Gehaltsabrechnung, ALG I bzw. ALG II-Bescheid, Rente, Unterhaltszahlungen)
  • Einkommensnachweise des Kindes (Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente)
  • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug
    zusätzlich: vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
  • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich:
    Schulbescheinigung
    Einkommensnachweis (Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünfte, Miet- und Pachteinnahmen)

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

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