Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms

Der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms hat aufgrund des § 17 Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. Seite 297) in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Bearbeitungsgebühren

Für die Ersteinteilung der Schülerin/des Schülers in den Unterricht der Musikschule ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 11,00 € zu entrichten. Für eine außerordentliche Kündigung nach §7, 3)a) Satz 3 der Satzung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms werden 30,00 € fällig. 

Die Gebühr wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr nach Maßgabe des § 8 fällig.

§ 2 Unterrichtsgebühren

1)  Für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule werden folgende Gebühren erhoben: 

a)für Kinder und Jugendliche in Ausbildung, Studium, Freiwilligendienste, Studienvorbereitung jeweils bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

1. Kurse der Grundstufe
Beitrag in € pro Jahr (in Klammern pro Monat)

Unterrichtsdauer

45/60 *)

Spielwiese, Musikzwerge, Musikalische Früherziehung (MFE), Musikalische Grundausbildung (MGA), Ballettvorschule

*) Spielwiese und Musikzwerge 45 Min., MFE und MAG bis 7 Kinder 45 Min., ab 8 Kinder 60 Min.

Gebühr in € jährlich (in Klammern monatlich)

276 (23)

2. Instrumental- und Vokalunterricht

Einzelunterricht

Die Unterrichtsgebühr setzt sich zusammen aus der jeweiligen Gebühr des Unterrichts sowie einer Administrationspauschale. Beträge in € pro Jahr (in Klammern pro Monat)

Unterrichtsdauer

30 Min

40 Min

50 Min

60 Min

Unterrichtskosten

612
(51)

816 (68)

1020 (85)

1.224
(102)

Administrationspauschale

108
(9)

108
(9)

108
(9)

108 (9)

Gesamtgebühr

720 (60)

924
(77)

1.128
(94)

1.332 (111)

Weitere Unterrichtseinheiten sind nach Rücksprache mit der Schulleitung möglich.

Flex- oder Gruppenunterricht

Der Flexunterricht mit 2,3,4 oder mehr Schülern ist eine zeitlich und räumlich flexible Unterrichtsorganisation. Unterrichtszeiten von 60 Minuten (und mehr) werden durch die Lehrkraft in Einzel-, Gruppen-, und Klassenunterricht aufgeteilt. Bei der Aufteilung der Zeit entscheiden pädagogische Gründe, einen Anspruch auf den rechnerisch genauen Anteil an der Unterrichtszeit besteht nicht. Im Flexunterricht werden auch Phasen des selbstständigen Lernens (einzeln und in der Gruppe) durch die Lehrkraft eingefügt. [Fett = Empfehlung]

Unterricht zu zweit

40 Min

50 Min

60 Min

70 Min

Unterricht zu dritt

60 Min

75 Min

90 Min

105 Min

Unterricht zu viert

80 Min

100 Min

120 Min

140 Min

Unterrichtskosten

414 (34,5)

516 (43)

618 (51,5)

720 (60)

Administrationspauschale

108
(9)

108
(9)

108
(9)

108 (9)

Gesamtgebühr

522 (43,5)

624
(52)

726
(60,5)

828 (69)

Weitere Unterrichtseinheiten sind nach Rücksprache mit der Schulleitung möglich.
Bei Schülern aus Laienorchestern wird die Administrationspauschale nur für einen Schüler berechnet.

Studienvorbereitender Unterricht: 1.392 (116)

3. Ballett, Jazzballett, Stepptanz, mod. Tanz in den weiterführenden Stufen

Unterrichtsdauer

45

  60

90

Gebühr in € jährlich (in Klammern monatlich)

360 (30)

468 (39)

684 (57)

4. Schnupperkurse, Workshops, sonstige zeitliche begrenzte Kurse

pro Kurs Festlegung durch die Verwaltung

5. Ensembleunterricht


mit Belegung eines Hauptfachs

 ohne Belegung eines Hauptfachs

Gebühr in € jährlich
(in Klammern monatlich)

gebührenfrei

108,00 (9,00)

b) Gebühren für Erwachsene

Beträge in € pro Jahr (in Klammern pro Monat)

Einzelunterricht 30 Minuten

864 (72)

Einzelunterricht 45 Minuten

1.231,20 (102,60)

Unterricht im Abonnement (Beträge in €)

8 Einheiten 30 Minuten

181,89

Das 8er Abonnement ist innerhalb

8 Einheiten 45 Minuten

259,20

eines halben Jahres in Anspruch zu nehmen

12 Einheiten 30 Minuten

272,84

Das 12er Abonnement ist innerhalb

12 Einheiten 45 Minuten

388,80

eines 3/4 Jahres in Anspruch zu nehmen

Ausnahmsweise kann von einer Gebühr bei Ensembleunterricht ohne Hauptfachbelegung abgesehen werden, wenn die Teilnahme der Person zum Weiterbestehen des Ensembles bedeutsam ist. Eine Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.

§ 3 Benutzungsgebühren

1) Die Benutzungsgebühr für Instrumente und Zubehör an Schülerinnen und Schüler der Musikschule beträgt

Anschaffungswert des Instrumentes (inkl. Zubehör)

monatliche Benutzungsgebühr in €

a) bis 500,00 €

1. Mietjahr
6

2. Mietjahr
9

Ab 3. Mietjahr
12

b) bis 1500,00 €

9

12

2% des Anschaffungsw. (Minimum 15,00)

c) über 1500,00 €

12

16

2% des Anschaffungsw.

2) Die Benutzungsgebühr wird jeweils zum Ersten eines Kalendermonats fällig. Der Monatsbetrag ist auch für Bruchteile eines Monats zu zahlen.

§ 4 Gebührenermäßigung

1) Eine Gebührenermäßigung aus wirtschaftlichen Gründen (Sozialermäßigung) ist auf Antrag möglich. Der Antrag ist zu Beginn eines jeden Schuljahres neu zu stellen. Bei Antragstellung im Laufe des Schuljahres kann die Sozialermäßigung erst ab dem Monat des Antrageingangs gewährt werden. Die Unterrichtsgebühr ist wie folgt zu ermäßigen: 
  1. bei einem Familieneinkommen bis zum 1,5fachen über der Einkommensgrenze um 25 % der vollen Gebühr,
  2. bei einem Familieneinkommen bis zum 1,25fachen über der Einkommensgrenze um 50 % der vollen Gebühr, 
  3. bei einem Familieneinkommen unter der Einkommensgrenze ist eine Gebühr zu zahlen in Höhe der gültigen Teilhabe-Pauschale nach § 28 Abs. 7 SGB II. 
Für die Ermittlung des Familieneinkommens werden die zu Beginn des Schuljahres maßgeblichen Regelsätze des SGB XII in doppelter Höhe zu Grunde gelegt. Ein im Haushalt lebendes Kind kann nur berücksichtigt werden, sofern Kindergeld gezahlt wird.
Als Familieneinkommen gilt das Bruttoeinkommen einschließlich Sonderzuwendungen der für die Ermittlung der Einkommensgrenze maßgeblichen Personen sowie Kindergeld, Unterhalt und sonstige Einkünfte der Familie.
Die Familienermäßigung wird gegebenenfalls zusätzlich berücksichtigt. 

2) Eine Gebührenermäßigung wird außerdem als Familienermäßigung gewährt. Sie wird gestaffelt nach dem Alter der Familienmitglieder, die bei der Musikschule Unterricht erhalten, wobei das älteste Mitglied die volle Gebühr zu zahlen hat. Für das 2. Mitglied ermäßigt sich die Gebühr um 15%. Ab dem dritten Familienmitglied wird eine Ermäßigung von 25% gewährt. Bei gleichem Alter ist das Fach mit der höheren Gebühr voll zu zahlen bzw. mit dem niedrigeren Prozentsatz zu ermäßigen. 

3) Belegt ein Schüler mehrere Fächer, ist die Administrationspauschale nur einmal zu zahlen. 

4) Eine Gebührenermäßigung kann nur für Unterrichtsgebühren gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 gewährt werden. Unterricht im Abonnement ist hiervon ausgeschlossen. Eine monatliche Gebühr ist in jedem Fall zu zahlen in Höhe der gültigen Teilhabe-Pauschale nach § 28 Abs. 7 SGB II. Eine Ausnahme hiervon bildet § 2 Nr. 5.

5) Ensembleunterricht ohne Belegung eines Hauptfaches bleibt bei der Ermittlung der Familienermäßigung ohne Berücksichtigung.

§ 5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer, bei Minderjährigen sind es ihre gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch einen Verein entsandt, so ist dieser der Gebührenschuldner.

§ 6 Gebührenanspruch

1) Der Gebührenanspruch des Landkreises entsteht am ersten festgesetzten Unterrichtstag und endet mit der Abmeldefrist nach § 8 Abs. 3 und 4 der Satzung der Musikschule. Endet das Schulverhältnis gem. § 9 der Satzung der Musikschule, ist die Gebühr bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses zu zahlen. 

2) Die Monatsrate der Unterrichtsgebühren nach § 2 ist auch für Bruchteile eines Monats zu zahlen. 

3) Die Jahresgebühr berechnet sich auf der Grundlage von durchschnittlich 38 Unterrichtseinheiten / Jahr. Unterrichtsfreie Zeiten sind dabei bereits berücksichtigt.

§ 7 Erstattung

1) Für Unterricht, der aus Gründen ausfällt, die die Schule zu vertreten hat, kann ein Antrag auf anteilige Gebührenerstattung gestellt werden, wenn es aus schulischen Gründen nicht möglich war, den Unterricht nachzuholen und der Unterricht mehr als zweimal hintereinander ausgefallen ist. 

2) Der schriftliche Antrag muss spätestens 1 Monat nach Ende des Schuljahres bei der Verwaltung der Musikschule eingegangen sein. 

3) Die anteilige Erstattung beträgt für jede zu erstattende Unterrichtsstunde 1/52 des Jahresbeitrages. Gewährt wird eine Erstattung ab der dritten ausgefallenen Unterrichtseinheit. Ist ein zusammenhängender Kalendermonat vom Unterrichtsausfall betroffen, wird die Monatsgebühr erstattet. Hiervon ausgenommen sind schulfreie Zeiten. 

4) Wird der angebotene Unterricht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Unterrichtsersatz oder Erstattung. Eine Aussetzung der Gebühr wegen länger andauernder Krankheit kann erfolgen, wenn ein durchgehender Zeitraum von mindestens 4 Wochen Erkrankung nachgewiesen wird (z.B. Attest). Eine Erstattung erfolgt nur für den nachgewiesenen Zeitraum. Der Nachweis ist der Verwaltung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden vorzulegen.

§ 8 Fälligkeit

1) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren, die in zwölf Raten jeweils zum Ersten eines Kalendermonats fällig sind. 

2) Gebühren, die nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen beglichen werden, werden zur Mahnung und Vollstreckung an die Kreiskasse Alzey-Worms übergeben. Die dadurch entstehenden Mahngebühren, Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten, etc. sind vom jeweiligen Schuldner zu tragen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Alzey, 14.12.2021   
gez. Heiko Sippel  
Landrat

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55232 Alzey

(06731) 408-84444
kms@alzey-worms.de

 
 

Büro der Musikschule

(06731) 408-6710

Öffnungszeiten:
Freitag 
8:00 - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag:
14:00 - 17:00 Uhr

Gebührenstelle

(06731) 408-6713
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Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
8:00 - 12:00 Uhr


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