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Aktuelles Musikschule Angebot Lehrkräfte der Kreismusikschule Formulare (PDF-Download)

Gebührenordnung

PDF-Download: Gebührenordnung der Kreismusikschule

Der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms hat in seiner Sitzung am 01.06.2010 folgende Gebührenregelung beschlossen:

§ 1 Bearbeitungsgebühr


Für die Ersteinteilung der Schülerin/des Schülers in den Unterricht der Musikschule ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 10,50 Euro zu entrichten. Die Gebühr wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr nach Maßgabe des § 8 fällig.

§ 2 Unterrichtsgebühren

  1. Für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule werden pro Jahreswochenstunde folgende Gebühren erhoben:

    1. Kurse der Grundstufe Dauer Minuten Monatsrate pro Schülerin & Schüler Euro Jahresgebühr pro Schülerin & Schüler Euro

    Spielwiese 45 19,50 234,00

    Musikzwerge 45 19,50 234,00

    Musikalische Früherziehung 60 19,50 234,00

    Musikalische Grundausbildung 60 19,50 234,00

    Ballettvorschule 45 19,50 234,00





    2. Instrumental- und Vokalunterricht in den weiterführenden Stufen



    Einzelunterricht 30 48,00 576,00

    Einzelunterricht 45 69,00 828,00

    Einzelunterricht 20 38,50 462,00

    Gruppe á 2 Teilnehmer 45 38,50 462,00

    Gruppe á 2 Teilnehmer 30 31,00 372,00

    Gruppe mit 3 - 5 Teilnehmern 45 31,00 372,00

    Gruppe mit 6 - 9 Teilnehmern 45 23,00 276,00

    Gruppe ab 10 Teilnehmern 45 18,00 216,00

    Studienvorbereitender
    Unterricht
    je nach
    Alter
    103,00 1242,00





    3. Ballett, Jazzballett, Stepptanz, mod. Tanz in den weiterführenden Stufen 45 23,50 282,00


    75 39,50 474,00





    4. Unterricht für Gruppen aus Laienorchestern
    Monatsrate pro Gruppe Euro Jahresgebühr pro Gruppe Euro

    bei 2 Teilnehmern 30 46,00 552,00

    bei 2 Teilnehmern 45 69,00 828,00

    bei 3 bis 5 Teilnehmern 45 82,00 984,00

    bei 3 bis 5 Teilnehmern 60 109,00 1308,00

    ab 6 Teilnehmern 45 95,00 1140,00








    Monatsrate pro Schülerin & Schüler Euro Jahresgebühr pro Schülerin & Schüler Euro
    5. sonstige Kurse und Klassenunterricht 45 60 19,50 21,50 234,00 258,00





    6.
    Schnupperkurse, Workshops, sonstige zeitliche begrenzte Kurse
    pro Kurs Festlegung durch die Verwaltung





    7. Ensembleunterricht
    - mit Belegung eines Hauptfaches
    - ohne Belegung eines Hauptfaches


    gebührenfrei 8,00

    gebührenfrei 96,00

  2. Bei der Musikalischen Früherziehung, der musikalischen Grundausbildung sowie bei sonstigem Klassenunterricht kann wegen geringer Beteiligung (weniger als 8 Personen) eine kürzere wöchentliche Unterrichtszeit festgelegt werden; dies hat keinen Einfluss auf die Gebührensätze.
  3. Volljährige Schülerinnen und Schüler, die sich nicht mehr in der Schul- und Berufsausbildung, im Wehr-/Zivildienst bzw. im Studium oder der Studienvorbereitungszeit befinden, zahlen eine um 20% erhöhte Gebühr. Dies gilt nur für Gebühren nach Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Schülerin bzw. des Schülers.
  4. Ausnahmsweise kann von einer Gebühr bei Ensembleunterricht ohne Hauptfachbelegung abgesehen werden, wenn die Teilnahme der Person zum Weiterbestehen des Ensembles bedeutsam ist. Eine Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.

§ 3 Benutzungsgebühren

  1. Die Benutzungsgebühr für Instrumente und Zubehör an Schülerinnen und Schüler der Musikschule beträgt

    Anschaffungswert des Instrumentes (inkl. Zubehör) monatliche Benutzungsgebühr
    Euro Euro
    a) bis 500,00 5,50
    b) bis 1.500,00 8,00
    c) über 1.500,00 11,00

  2. Die Benutzungsgebühr wird jeweils zum 01. Juni und 01. Dezember für das zurückliegende Halbjahr fällig. Der Monatsbetrag ist auch für Bruchteile eines Monats zu zahlen.

§ 4 Gebührenermäßigung

  1. Eine Gebührenermäßigung aus wirtschaftlichen Gründen (Sozialermäßigung) ist auf Antrag möglich. Der Antrag ist zu Beginn eines jeden Schuljahres neu zu stellen. Bei Antragstellung im Laufe des Schuljahres kann die Sozialermäßigung erst ab dem Monat des Antragseingangs gewährt werden. Die Unterrichtsgebühr ist wie folgt zu ermäßigen:
    1. bei einem Familieneinkommen bis zum 1,5fachen über der Einkommensgrenze um 25 % der vollen Gebühr,
    2. bei einem Familieneinkommen bis zum 1,25fachen über der Einkommensgrenze um 50 % der vollen Gebühr,
    3. bei einem Familieneinkommen unter der Einkommensgrenze entfällt die Gebühr.
    Für die Ermittlung des Familieneinkommens werden die zu Beginn des Schuljahres maßgeblichen Regelsätze des SGB XII in doppelter Höhe zugrunde gelegt. Ein im Haushalt lebendes Kind kann nur berücksichtigt werden, sofern Kindergeld gezahlt wird.
    Als Familieneinkommen gilt das Bruttoeinkommen einschließlich Sonderzuwendungen der für die Ermittlung der Einkommensgrenze maßgeblichen Personen sowie Kindergeld, Unterhalt und sonstige Einkünfte der Familie.
    Die Familien- bzw. Mehrfächerermäßigung werden gegebenenfalls zusätzlich berücksichtigt.
  2. Eine Gebührenermäßigung wird außerdem gewährt als
    a) Familienermäßigung
    b) Mehrfächerermäßigung
  3. Die Familienermäßigung wird gestaffelt nach dem Alter der Familienmitglieder, die bei der Musikschule Unterricht erhalten, wobei das älteste Mitglied die volle Gebühr zu zahlen hat. Für das 2. Mitglied ermäßigt sich die Gebühr um 15%. Ab dem dritten Familienmitglied wird eine Ermäßigung von 25% gewährt. Bei gleichem Alter ist das Fach mit der höheren Gebühr voll zu zahlen bzw. mit dem niedrigeren Prozentsatz zu ermäßigen.
  4. Erhält ein/e Musikschüler/in Unterricht in mehreren Fächern, ist das zuerst belegte Fach voll zu zahlen. Die Gebühr für jedes weitere Fach ermäßigt sich um 15%. Bei gleichzeitiger Unterrichtsaufnahme mehrerer Fächer ist das Fach mit der höchsten Gebühr voll zu zahlen.
  5. Treffen Familien- und Mehrfächerermäßigung zusammen, so wird zunächst die Familienermäßigung berechnet. Die erniedrigte Gebühr ist dann Grundlage für die Festsetzung der Mehrfächerermäßigung.
  6. Eine Gebührenermäßigung kann nur für Unterrichtsgebühren gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 gewährt werden.
  7. Ensembleunterricht ohne Belegung eines Hauptfaches bleibt bei der Ermittlung der Familien- und Mehrfächerermäßigung ohne Berücksichtigung.

§ 5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer, bei Minderjährigen sind es ihre gesetzlichen Vertreter.
Bei Gruppengebühren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist Gebührenschuldner der entsendende Verein.

§ 6 Gebührenanspruch

  1. Der Gebührenanspruch des Landkreises entsteht am ersten festgesetzten Unterrichtstag und endet mit der Abmeldefrist nach § 7 Abs. 3 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musikschule.
    Endet das Schulverhältnis gem. § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musikschule, ist die Gebühr bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses zu zahlen.
  2. Die Monatsrate der Unterrichtsgebühren nach § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musikschule ist auch für Bruchteile eines Monats zu zahlen.
  3. Ein Gebührenanspruch besteht auch für die unterrichtsfreie Zeit während der Ferien.
  4. In Fällen einer Beurlaubung der Unterrichtsteilnehmerin und des Unterrichtsteilnehmers gem. § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musikschule kann ein Ruhen der Gebührenpflicht vereinbart werden. Bei einer Beurlaubung, die über einen vollen Kalendermonat hinausgeht, wirkt sich dies auf die Ermäßigungen nach § 4 Abs. 2 bis 5 aus.

§ 7 Erstattung

  1. Für Unterricht, der aus Gründen ausfällt, die die Schule zu vertreten hat, kann ein Antrag auf anteilige Gebührenerstattung gestellt werden, wenn es aus schulischen Gründen nicht möglich war, den Unterricht nachzuholen und der Unterricht mehr als viermal innerhalbeines Schuljahres ausgefallen ist.
  2. Der schriftliche Antrag muss spätestens 1 Monat nach Ende des Schuljahres bei der Verwaltung der Musikschule eingegangen sein.
  3. Die anteilige Erstattung beträgt für jede zu erstattende Unterrichtsstunde 1/52 des Jahresbeitrages. Ist ein zusammenhängender Kalendermonat vom Unterrichtsausfall betroffen, wird die Monatsgebühr erstattet.
  4. Wird der angebotene Unterricht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Unterrichtsersatz oder Erstattung.

§ 8 Fälligkeit

  1. Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren, die in zwölf Raten jeweils zum Ersten eines Kalendermonats fällig sind.
  2. Gebühren, die nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen beglichen werden, werden zur Mahnung und Vollstreckung an die Kreiskasse Alzey-Worms übergeben. Die dadurch entstehenden Mahngebühren, Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten, etc. sind vom jeweiligten Schuldner zu tragen.

§ 9 Änderungen der Gebührenregelung

Bei einer Änderung der Gebührenregelung während des laufenden Vertragsverhältnisses informiert die Musikschule die Vertragspartner unverzüglich hierüber. Machen diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderungen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, so wird die Gebührenregelung in der geänderten Fassung Gegenstand des laufenden Vertragsverhältnisses. Im Falle eines Widerspruches behält sich die Musikschule das Recht vor, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Gebührenregelung der Musikschule tritt zum 01.08.2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen verliert die Gebührenregelung vom 24.03.2009 ihre Gültigkeit.

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