PDF-Download: AGBs der Kreismusikschule
Der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms hat in seiner Sitzung am 01.06.2010 folgende allgemeine Geschäftsbedingungen beschlossen:
§ 1 Träger und Name
- Träger der Musikschule ist der Landkreis Alzey-Worms (nachfolgend Landkreis genannt).
- Die Einrichtung trägt den Namen „Musikschule des Landkreises Alzey-Worms“.
- Sie ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM).
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung, die die Aufgabe hat, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen sowie deren Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern ggf. auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule, einem Konservatorium oder sonstigem staatlichen Berufsausbildungsinstitut für Musik und/oder Tanz vorzubereiten. Des Weiteren wird durch Breitenarbeit der Nachwuchs für das Laienmusizieren herangebildet.
- Ziel der Musikschularbeit ist es, das individuelle sowie das gemeinsame Musizieren zu pflegen, und Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene zu befähigen, Musik und musikalische Zusammenhänge zu verstehen und nachzuvollziehen. Darüberhinaus soll sie die musikalische Arbeit an allgemeinbildenden Schulen und in musikalischen Vereinigungen unterstützen und zugleich einen aktiven Beitrag zum kulturellen Leben des Landkreises Alzey-Worms leisten.
- Die Musikschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.Ihre Tätigkeit ist nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.
§ 3 Leitung und Lehrkräfte
- Die Musikschule wird von einer hauptberuflichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
- An der Musikschule unterrichten qualifizierte Fachlehrkräfte.
§ 4 Allgemeine Unterrichtsorganisation
- Für die Unterrichtsgestaltung gilt der Strukturplan und das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
- Der Unterricht findet in den Gemeinden des Landkreises statt. Hauptsitz der Musikschule ist das Kulturzentrum im Theodor-Heuss-Ring 2 in Alzey.
- Die Unterrichtsstunden dauern je nach Fach und Einteilung 60, 45, 30 oder 20 Minuten. Die Kurse Musikalische Früherziehung und Ballettvorschule dauern 2 Jahre, die weiteren Kurse der Grundstufe 1 Jahr. Projekte können zeitlich begrenzt sein.
- Für die Musikalische Früherziehung und die Ballettvorschule gelten die ersten drei Monate ab Unterrichtsaufnahme als Probezeit, für die weiteren Kurse der Grundstufe gilt eine einmonatige Probezeit. Die Unterrichtsgebühren sind auch für die Probezeit zu entrichten.
- Aufsichtspflicht der Lehrkräfte besteht nur während des Unterrichts und der Pausen.
- Die Schulleitung entscheidet über die Zuordnung zum Unterricht.
Ein Anspruch auf
a) Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsform gem. § 5 Abs. 3,
b) Zuteilung zu einer bestimmten Lehrkraft
c) Erteilung des Unterrichts an einer bestimmten Außenstelle/an einem bestimmten Unterrichtsort
besteht nicht.
- Das Schuljahr entspricht dem der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen. Die Ferien- und Feiertagsregelung des Landes Rheinland-Pfalz gilt entsprechend. Während der Ferien findet grundsätzlich kein Unterricht statt.
§ 5 Angebot und Aufbau
- Der Aufbau entspricht dem Strukturplan des VdM, in dem der Unterricht in vier Stufen gegliedert ist und folgende verbindlichen Bestandteile enthält:
a) Grundstufe: Musikalische Früherziehung, Ballettvorschule und/oder Musikalische Grundausbildung im Kursunterricht
b) Unter-, Mittel- und Oberstufe: breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht im Gruppen- und Einzelunterricht
c) Ballett- und Tanzklassen: weiterführender Unterricht in diesem Fachbereich im Klassenunterricht
d) Ensemble- und/oder Ergänzungsfächer: zur Erweiterung und Vertiefung der bereits erlangten Fähigkeiten und zur Förderung des Musizierens in der Gemeinschaft.
- Das Angebot kann durch Projektarbeit erweitert werden. Projekte sind z.B. Workshops, Schnupperkurse, Orchesterprobenphasen sowie Arbeitsphasen für bestimmte Produktionen.
- Der Unterricht wird in Form von Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Kursunterricht und Klassenunterricht erteilt.
- Unterricht in Ergänzungsfächern, wie Gehörbildung, Musiktheorie und Tonsatz kann angeboten werden.
- Besonders begabte Schüler können an der Studienvorbereitenden Ausbildung teilnehmen. Näheres bestimmt die „Regelung zur Studienvorbereitenden Ausbildung an der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms“.
§ 6 Unterricht und Leistungen
- Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der Ensembles verpflichtet. Des weiteren sind sie verpflichtet, an Veranstaltungen der Musikschule und den hierzu notwendigen Vorbereitungen, sowie an angeordneten Vorspielen oder Prüfungen teilzunehmen. Außerdem sind sie gehalten, bei entsprechender Eignung an Ensembles teilzunehmen.
- Öffentliches Auftreten der Schülerinnen und Schüler, Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Zustimmung der Schulleitung, wenn diese Aktivitäten unter dem Namen oder in Verbindung mit dem Namen der Musikschule erfolgen. Die Schulleitung ist frühzeitig zu informieren.
- Das Fehlen im Unterricht ist rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn mitzuteilen.
- Ausgefallener Unterricht kann nachgeholt bzw. es kann eine Vertretung gestellt werden; ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
§ 7 Anmeldung und Abmeldung
- An- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen durch ihren gesetzlichen Vertreter.
- Anmeldungen können jederzeit erfolgen. Die Aufnahme zum Unterricht wird durch eine schriftliche Bestätigung wirksam.
Die Aufnahme in die Musikschule und die Teilnahme am Unterricht können versagt werden.
- Abmeldungen
a) für zeitlich unbegrenzte Unterrichtsangebote:
Abmeldungen können mit gebührenbefreiender Wirkung grundsätzlich nur zum 31.03., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Sie müssen spätestens einen Monat zuvor schriftlich bei der Schulleitung eingegangen sein. Abmeldungen im laufenden Schuljahr sind nur möglich, wenn nachweislich ein wichtiger Grund vorliegt wie beispielsweise Wegzug aus dem Landkreis.
b) für zeitlich begrenzte Kurse:
Kurse der Musikzwerge, der Spielwiese und der Musikalischen Grundausbildung enden ohne Kündigung jeweils zum 31.07. des auf den Kursbeginn folgenden Jahres; Kurse der Musikalischen Früherziehung und der Ballettvorschule zum 31.07. des übernächsten Jahres nach Kursbeginn. Dies gilt nicht, wenn die Sommerferien bereits im Juni beginnen. In diesem Fall enden die Kurse zum 30.06. des maßgeblichen Jahres. Die Kündigungsfristen für zeitlich unbegrenzte Unterrichtsangebote gelten entsprechend.
- Während der Probezeit gem. § 4 Abs. 4 sind Abmeldungen ohne Angabe von Gründen zum Monatsende möglich. Gleiches gilt für Ensembleunterricht ohne Hauptfachbelegung.
§ 8 Beurlaubungen und Ausschluss
- Beurlaubungen können ab Bekanntwerden des Beurlaubungsgrundes bei der Verwaltung der Musikschule längstens für den Zeitraum eines Jahres ausgesprochen werden, wobei ein schriftlicher Antrag mit entsprechendem Nachweis bei der Verwaltung der Musikschule einzureichen ist. Beurlaubungen sind erst ab einem Zeitraum von 4 Wochen möglich.
- Die Unterrichtsteilnehmerin und der Unterrichtsteilnehmer können vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn sie oder er
a) mehrmals unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist;
b) nachhaltig gegen die Schulordnung und Unterrichtsdisziplin verstößt;
c) infolge fehlender Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft keine Fortschritte erkennen lässt;
d) mit der Unterrichtsgebühr mehr als drei Monate im Rückstand ist.
§ 9 Instrumente
- Die Unterrichtsteilnehmerinnen und die Unterrichtsteilnehmer haben grundsätzlich eigene Instrumente zu benutzen.
- Die Musikschule kann aus ihren Beständen Instrumente und Zubehör gegen Gebühr (§ 3 der Gebührenregelung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms) überlassen. Näheres regelt der Überlassungsvertrag.
§ 10 Gebührenpflicht
Der Unterricht an der Musikschule ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Näheres bestimmt die Gebührenregelung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms.
§ 11 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bei einer Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen während des laufenden Vertragsverhältnisses informiert die Musikschule die Vertragspartner unverzüglich hierüber. Machen diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderungen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, so werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der geänderten Fassung Gegenstand des laufenden Vertragsverhältnisses. Im Falle eines Widerspruches behält sich die Musikschule das Recht vor, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten zum 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 24.03.2009 außer Kraft.